Gerichtsverhandlung am 16.07.2018 Gisela Urban ./. LANUV Recklinghausen vor dem Amtsgerich t Gelsenkirchen

 

 

Auf Antrag der  der LANUV sollten heute beide Verfahren  verhandelt werden. Da eine Richterin nicht anwesend war, ist nur ein Verfahren heute verhandelt worden, nämlich meine Klage gegen Erstattung der Gebühren.

 

Obwohl  eine Akte Covance bei der LANUV besteht, wurden meine Fragen an das Tierversuchslabor Covance Münster geschickt, damit meine Fragen beantwortet werden konnten.

 

Die Kosten hierfür sind mir in Rechnung gestellt worden.

 

Damit war ich nicht einverstanden, meiner Meinung müßten die geforderten Auskünfte per Mausklick aus dem Computer zu bekommen sein. Wie soll die LANUV sonst Tierversuchs-Anträge gem. dem Tierschutzgesetz prüfen können (z.B. ob diese Tierversuche schon mal durchgeführt wurden, Zweit- oder Drittversuche oder ob eine besondere Schwere der Versuche vorliegt, wie werden die Tiere untergebracht etc.) .

 

Außerdem hatte ich nicht beantragt, eine Stellungnahme der Firma Covance einzuholen.

 

Gestrichen wurde auch eine Forderung eines  Arbeitsaufwandes:   20 Minuten Diskussion  zur Nicht-Gebührenbefreiung und Diskussion um eine Strafbarkeit von Frau Urban“ .

 

Die Behördenmitarbeiter beratschlagten also , wie man die nach IFG anfragenden Bürger bestrafen könnte, und wollten sich diese Diskussionen  auch noch von den Bürgern bezahlen  lassen.

 

Es wurde ein Vergleich geschlossen, demnach bekomme ich Gebühren von der LANUV von 100 Euro erstattet sowie 60 % der Gerichtskosten.

 

Der Termin unses 2. Verfahren gegen die LANUV wird nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht nächste Woche bekannt gegeben.

 

 

 

 

 

Hierum handelte es sich in der heutigen Verhandlung

 

 

Verwaltungsstreitverfahren Gisela Urban gegen Land Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 17 K 502/15
Gebührenbescheid vom 13.01.2015
Aktenzeichen 8.84-02.01.05.2014.07
Tierschutz
Tierversuche der Firma Covance Laboratories GmbH
Auskunft nach dem IFG NRW
Betrag: 173 Euro


Sehr geehrte Damen und Herren,
 
bezugnehmend auf das Schreiben des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 31.03.2015 weise ich die darin aufgeführten Abschweifungen wie beispielsweise das Zitieren von Ansichten anderer Tierrechtsaktivisten, als nicht zu meiner Klage vom 02.02.2015 gehörig zurück.
 
Insbesondere verwahre ich mich dagegen, mit angeblichen Bedrohungen von LANUV Mitarbeitern in Verbindung gebracht zu werden.
 
Mit Mail vom 22.06.2014 wandte ich mich an das LANUV und beantragte Zugang zu Behördeninformationen nach AFG NRW. Ich bat um die Anerkennung öffentlichen Interesses und damit Gebührenermäßigung,  bzw. -erlaß.
 
Unmittelbar nach der Anfrage kündigte LANUV eine Gebührenerhebung für meinen Antrag an, woraufhin ich Widerspruch gegen die beabsichtigte Gebührenfestlegung einlegte. Es folgte erhebliche Korrespodenz und die Einschaltung des Landesbeauftragten (LDI).
Mit Gebührenbescheid vom 25.07.2014 erhob LANUV eine Gebühr von 250 Euro für die Gewährung der Auskunft.
Der Gebührenstreit wurde weitergeführt unter Mitwirkung des LDI und des zuständigen Umweltministerium NRW, LANUV hat den Kostenbescheid dann auf 173 Euro herabgesetzt.
 
Ich verweise hier auf nahezu fast identische Verfahren gegen das LANUV vor dem Verwaltungssgericht Gelsenkirchen, wo in der mündlichen Hauptverhandlung 2 Kostenbescheide in Höhe von insgesamt 305 Euro komplett und ein weiterer Gebührenbescheid von 124 Euro auf 20 Euro reduziert worden ist, demnach waren die Gebührenbescheide zu 94 % zu hoch angesetzt gewesen.
Unbhängig vom Kostenstreit wurde die begehrte Auskunft von der LANUV allerdings nur unzureichend bzw. gar nicht beantwortet. 
Deshalb bat ich LANUV um Bereitstellung von Fotoaufnahmen aus dem Labor der Firma Covance zwecks Bewertung der tatsächlichen Lebensumstände der Versuchsaffen.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 wurde meine Bitte abgelehnt mit dem Hinweis, daß die gewünschten Bilder leider (....) tatsächlich nicht vorlägen.

Ich beantrage die Rückerstattung der Gebühr von 173 Euro und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Text meiner oa. Klage.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
 

 

Gerichtstermin am 16.07.2018 vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen

Am Montag bin ich morgens um 9.30 Uhr vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen geladen.

Ich habe vor ca. 2 1/2 Jahren dort Klage gegen die LANUV eingereicht, weil ich Gebühren zurück haben möchte, die mir diese Behörde für unzureichender Beantwortung meiner Fragen abgeknöpft hatte.

Meine Fragen waren: wo, von wem und in welchem Umfang werden in NRW Tierversuche durchgeführt.

2015 hatte ich schon mal gegen die LANUV gewonnen, die mußten mir fast alle Gebühren zurück zahlen, ob ich diesmal auch mein Geld zurückbekomme.

Leider bin ich Montag ganz allein, die LANUV wird mindestens zwei Vertreter schicken.

Nun muß ich mich in dem Fall wieder einlesen und einiges recherchieren.

 

Wer Interesse hat, kann die bisherigen Schreiben hier nachlesen:

 

 

 

Tierfreunde ohne Grenzen e.V.                                                       10.03.2016

vertreten durch

Gisela Urban,  Bochum 

Gabriele Menzel, Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Rainer Gaertner, Tierversuchsgegner BRD e.V.

 

 

 

 

LANUV Abt. Tierversuche

poststelle(at)lanuv.nrw.de

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir berufen uns bei unserer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das Umweltinformationsgesetz NRW  unter besonderen Hinweis auf ein verstärktes öffentliches Interesse und bitten, uns gebührenfreie Antworten auf folgende Fragen zu geben:

 

1. Ist Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Tierversuche am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn?

 

2. Sind von Ihnen folgende Tierversuche genehmigt worden :

 

Am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn werden Mäuse wochenlang Stressversuchen ausgesetzt, die ein Verhalten ähnlich einer Depression hervorrufen sollen: unter anderem werden sie fixiert, Lichtblitzen sowie Nahrungs- und Wasserentzug ausgesetzt.

 

Auch wird der sogenannte „forcierte Schwimmtest“ oder „Verzweiflungstest“ durchgeführt, bei dem eine Maus in einen mit Wasser gefüllten Behälter gesetzt wird, aus dem es kein Entkommen gibt. Mäuse, die vergleichsweise früh aufhören zu schwimmen, gelten als depressiv.

 

Falls diese Versuche durch Ihre Behörde genehmigt wurden, haben Sie die Richtlinie EU/2010/63 und die TierSchVersV § 25, Satz 1,2 berücksichtigt?

(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

 

(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist.

 

3. Bitte legen sie verständlich dar, warum Sie glauben, dass die Ergebnisse o.g. Tierversuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden?

 

4. Gab es in der Vergangenheit Heilungen von Krankheiten oder erfolgsversprechende Therapien durch o.g. Versuche?

 

Bitte benennen Sie diese.

 

Die EU Verordnung 2010/63 besagt:

 "Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden."

 

5. In welchen Instituten der Universitäten,bzw. Labors in NRW  u.ä. werden folgende Tierversuche durchgeführt:

 

 

• Schwimmen bis zur Erschöpfung, um Depression zu simulieren („forcierter Schwimmtest")

• Elektroschocks, denen das Tier nicht entkommen kann („erlernte Hilflosigkeit“)

• Tod durch Vergiftung

• Wirksamkeitstests von Impfstoffen

• Bestrahlung mit Todesfolge

• Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten

• Knochentumore, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore

• Knochenbrüche

• Versagen mehrerer Organe

• Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere)

• Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z.B. Huntington Krankheit

• längere Einzelhaltung von Primaten oder Hunden

• Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen

• Infektion (oft mit bis zu 100% Sterberate)

• Entzündungen mit Todesfolge

• Wasser- oder Futterentzug

• künstlich ausgelöster Schlaganfall

• Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier

• Hirnversuche an u.a. Affen, Katzen und Mäusen, Tauben und Hunden

 

(Info: Ärzte gegen Tierversuche e.V.)

 

6. Werden die Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz  vorschreibt, getötet?

 

7. Werden Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, evtl. gesund gepflegt? 

 

Gibt es Nachweise hierüber? S.  Tierschutz-Gesetz § 9 Abs. 4:

 

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an

1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,

 

2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der     Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und 

   

3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen

festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei

1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,

 

2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und

 

3 .Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen. 

 

Tote Versuchstiere gelten lt.  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1.

 

Tiere, mit denen Toxizitätsversuche durchgeführt wurden, gelten nach Tötung als gefährliche Abfälle/Giftmüll und sind somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. 

 

Sonderabfall unterliegt  der gesetzlichen Nachweispflicht, dafür ist in NRW die LANUV zuständig.

 

Das bedeutet, dass Sonderabfall in NRW nur nach Ihrer vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf.

 

9. Welche zugelassenen Abfall/Verwertungsfirmen sind in NRW mit der Entsorgung/Verwertung toter Versuchstiere, insbesondere von Universitäten und Instituten betraut, die toxikologische Auftragsforschung betreiben, wie die Firma Covance (LabCorp) in Münster?

 

10. Wird das Material verarbeitet und an energieerzeugende Firmen (Elektrizitätswerke, Biogasanlagen ect.) geliefert?

 

 

11. Verfügen die für die Entsorgung der hochtoxischen Tierleichen zuständigen Tierversuchslabore oder deren Verwertungsfirmen über Verbrennungslagen mit entsprechenden Filtern?

 

 

Wir bitten Sie hiermit nachdrücklich, uns konkrete Antworten innerhalb von vier Wochen zu geben und hoffen, dass sie unserem Auskunftsanspruch gerecht  werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gisela Urban

Gabriele Menzel

Rainer Gaertner

Karl-Heinz Greve

 

 

 

Am 28.01.2016 Gebührenbescheid des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 25.01.2016 in oa. Angelegenheit in Höhe von 105 Euro erhalten.

Am 08.01.2016 Klage gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 98,63 Euro   der LANUV vom 10.12.2015 für den Bescheid vom 17.03.2015 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht.

Anfrage an die LANUV Recklinghausen bezüglich von ihrer Behörde genehmigten Tierversuche:

LANUV NRW am 28.01.2015 per Mail angeschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir mitgeteilt, daß Ihre Behörde Genehmigungen für Tierversuche an der Universität Bochum erteilt.

Ich beziehe mich auf das IFG NRW und LDI NRW und bitte um Mitteilung folgender Informationen:

1. Anzahl, Art und Herkunft der verwendeten Tiere.

2. Seit wann werden Versuche für die jeweiligen Forschungsvorhaben genehmigt, sowie Dauer des Forschungsvorhaben und ggf. Verlängerungen.

3. Beschreibungen der Tierversuche und Verbleib der Tiere nach Abschluß des Versuchsvorhaben.

4. Forschungszweck und angestrebter Nutzen für die jeweiligen Forschungsvorhaben.

5. Auskunft über die Haltung der Tiere:

a) ausführliches Fotomaterial über die Haltung  der jeweiligen Tierarten

b) Maße der Käfige bzw. Zwinger bzw. Zellen für die jeweilige Tierarten

c) Anzahl der Tiere pro Käfig bzw. Zwinger bzw. Zellen für die jeweiligen Tierarten

d) Werden Tiere in Einzelhaltung gehalten?

Ich berufe mich auf ein starkes öffentliches Interesse angesichts der aktuell in den Medien laufenden Debatte um Tierversuche im Land NRW und bitte dementsprechend um Gebührenbefreiung.

Für eine Auskunftserteilung innerhalb eines Monats danke ich Ihnen im voraus und verbleibe

 

mit freundlichen Grüssen

 

Gisela Urban