Sehr geehrter Herr Özdemir!

Nachricht: Sehr geehrter Herr Özdemir!

Der deutsche Bundestag hatte diese Petition nicht zu meiner Zufriedenheit bearbeitet und mir mitgeteilt, dass für die Bearbeitung eigentlich andere Stellen zuständig sind.

Tierschutz als Staatsziel, mit der Aufnahme des Tierschutzgesetztes in das Grundgesetz wurde der Tierschutz mit Verfassungsrang ausgestattet . Aus diesem Grunde bitte ich Sie um eine Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes.

https://secure.avaaz.org/.../Deutschen_Bundestag.../...

Vielen Dank für eine für die Tiere und uns positiven Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban.

Wir fordern eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, um den in der  Verfassung garantierten Schutz der Tiere unverzüglich umzusetzen.

Begründungen

  

Begründungen für die Forderungen unserer Petition: https://secure.avaaz.org/de/petition/Deutschen_Bundestag_Petitionsausschuss_Wir_fordern_eine_Novellierung_des_Tierschutzgesetzes/?tWgaiab

 

Wir fordern: 

1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.

Begründung zu 1.: 

Seit dem 1. August 2002 wurden in den Artikel 20a GG, in dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, die Worte „und die Tiere" eingefügt. Artikel 20a lautet nun:

 "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Seitdem verpflichtet die Staatszielbestimmung die Staatsgewalten, dem Tierschutz zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und Wertesystems zu verhelfen. 

Alle Tierschutzverbände sind sich einig darin, dass der Bundesgesetzgeber es bis heute versäumt hat, ein Tierschutzgesetz zu erlassen, das dem Staatsziel Tierschutz entspricht, und es dementsprechend ausgestaltet hat. An grundlegenden Missständen, wie der industriellen Massentierhaltung, Lebendtiertransporten quer durch die EU und in Drittländer, der ausufernden Forschung mit  jährlich Millionen Tieropfern, deren Zahl trotz aller Lippenbekenntnisse immer mehr ansteigt, Missständen in der Tierhaltung, in Zoos und Zirkussen und auch im Heimtierbereich, hat sich bis heute leider kaum etwas geändert. 

Auch nach der Änderung  des Tierschutzgesetzes,  die der Bundestag 2012 beschlossen hat, und mit der das Gesetz am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist, bleibt es wie zuvor eher ein „Tiernutzergesetz".   

 

2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren  Zielen für den Ausstieg und die  Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.

Begründung zu 2.: 

Die Europäische Union (EU) hat mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ein Instrument geschaffen, welches es den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Einschränkungen bei Tierversuchen gesetzlich festzulegen. Die Richtlinie 2010/63/EU fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Tierversuche durch Alternativen zu ersetzen und zukünftig sogar komplett darauf  zu verzichten, ohne allerdings  einen Zeitraum oder Rahmenplan festzulegen.

Leider hat es die BRD bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in nationales Recht in vielen Fällen versäumt, die Erleichterungen und wenigen Verbesserungen zum Schutz der Versuchstiere umzusetzen, und hat damit das Ziel der Richtlinie verfehlt. 

Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des letztendlichen Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen. 

Wir sind der Meinung, dass die Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf ihre verfassungsmäßige Pflicht (Garantenpflicht),  die Tiere zu schützen und den Tierschutz durch die Gesetzgebung zu gewährleisten, eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen sollte, den von allen gewünschten Ausstieg aus der Forschung mittels Tierversuchen umzusetzen. 

 

3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.

Begründung zu 3.: 

Der Verband der Diagnostica Medizin e.V. führt auf seiner Webseite zum Problem der Haushaltschemikalien folgendes aus: 

 „Zur Gewährleistung der Sicherheit von Verbrauchern müssen alle Produkte der chemischen Industrie, wie Haushaltschemikalien und Kosmetika, auf mögliche schädliche und gesundheitsgefährdende Eigenschaften untersucht werden. Über viele Jahre waren Tierversuche die einzige Möglichkeit, die Unbedenklichkeit solcher Produkte sicherzustellen. Für die verwendeten Versuchstiere bedeutete dies einen langen und oft qualvollen Leidensweg.“ 

Von diesem Verband wird folgende Methode für die Testung von Haushaltschemikalien aufgezeigt,  die seit dem Verbot von Tierversuchen für Kosmetikprodukte und deren Grundstoffe im Einsatz ist und ebenso die Tierversuche im Bereich der Haushalts-Chemikalien ersetzen könnte.  

Der Verband berichtet von der LSR-Technik, die zur Herstellung künstlicher Haut, Atemweg-Gewebes und der Hornhaut des Auges verwendet wird. So sei es möglich, Tierversuche zu umgehen und Produkte in alternativen Modellen zu testen. Diese Tierersatzmodelle erlaubten schließlich das EU-weite Verbot von Tierversuchen im Bereich der Kosmetikindustrie. 
Mit der Verfügbarkeit von künstlich hergestellten Geweben aus praktisch unbegrenzt verfügbaren Zellkulturen könnten Tierversuche auf diesem Gebiet heute vollständig ersetzt werden.“
Quelle:
https://lsr.vdgh.de/forschungsfelder/verbrauchersicherheit/verbrauchersicherheit2 

Kosmetikartikel enthalten bis zu 90 % Industriechemikalien. Der Schritt eines  generellen Verbots, Tierversuche für Haushalts-Chemikalien durchzuführen, und das Verbot des Inverkehrbringens solcher Produkte, würden dem Ziel der Verordnung 2010/63, Tierversuche soweit als möglich durch Alternativen zu ersetzen, entsprechen.  

Auch das Europäische Parlament und der Rat verhängten das Verbot von Tierversuchen für Kosmetika und das Verbot des Inverkehrbringens 2009 in voller Kenntnis, dass bis dahin eine vollständige Ersetzung der jeweiligen Tierversuche nicht möglich sein würden, und machten 2013 das Verbot des Inverkehrbringens nicht von der Verfügbarkeit eines vollständigen Pakets an Ersatzmethoden abhängig. 

Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, dass Bestimmungen über Tierversuche in den Kosmetik-Rechtsvorschriften wesentlich zur beschleunigten Entwicklung von Alternativmethoden beigetragen und jenseits der Kosmetikbranche und den Grenzen Europas ein starkes Signal gesendet haben. 

Es ist absolut unverständlich, warum für Haushalts-Chemikalien nicht dieselben Richtlinien wie für Kosmetika angewendet werden, zumal die alternativen Testmethoden vorhanden sind und Tierversuche in dem Bereich selbst für die Industrie schwer zu begründen sind.  

 

4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.

Begründung zu 4.: 

Nach Art.15 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewährleisten, „dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“. Zur Begründung heißt es in Erwägung 23: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“

Zwar kann ein Mitgliedstaat nach Art. 55 Abs. 3,  wenn er es „in Ausnahmefällen aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich hält, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Abs. 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, …“ eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen.

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie bedarf es für die Genehmigung eines schwerstbelastenden Tierversuchs aber eines Grundes,  bei dem der zu erwartende Nutzen so hoch ist, dass er auch die Zufügung schwerster Schmerzen, Leiden und Ängste rechtfertigt, und darüber hinaus des Vorliegens eines Ausnahmefalls.

Schwerstbelastende Tierversuche sollen selbst dann, wenn ein sehr hoher Nutzen sehr wahrscheinlich erscheint, nicht regelmäßig genehmigt werden, sondern nur in seltenen und extremen Einzelfällen. 

Die erwähnte Ausnahme wurde durch den Wortlaut des novellierten Tierschutzgesetzes und der Tierschutz Versuchstier Verordnung zur Regel zementiert, die auch Tierversuche der grausamsten Art, bei denen die Schmerzen weder gelindert, noch ausgeschaltet werden, zulassen.

Dazu zählen Giftigkeitstests, Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen, Infektionen (oft mit bis zu 100 % Sterberate), Entzündungen mit Todesfolge, Wasser- oder Futterentzug, künstlich ausgelöster Schlaganfall, Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier, Hirnversuche an u. a. Affen, Katzen und Mäusen, Bestrahlung mit Todesfolge, Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore, Knochenbrüche, Versagen mehrerer Organe, Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere), Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z. B. Huntington Krankheit, und viele andere Versuche, die für die Tiere unermessliches Leid bedeuten. 

Es ist durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz statistisch belegt, dass 5,5 % der in Deutschland durchgeführten Tierversuche unter schwerstbelastende Tierversuche fallen.  

Im Jahr 2013 wurden 3 Millionen Tierversuche gemacht, davon 165.000 mit schwerster Belastung.

Im Jahr 2014 3,3 Millionen, davon 181.500 mit schwerster Belastung.

Im Jahr 2015 2,8 Millionen, davon 154.000 mit schwerster Belastung.

Im Jahr 2016 2,9 Millionen, davon  159.500 mit schwerster Belastung.

Im Jahr 2017 2,85 Millionen, davon 156.750 mit schwerster Belastung. 

816.750 leidensfähige Lebewesen, die in einem Staat, der seit dem Jahre 2002 den Tierschutz in der Verfassung verankert hat, zu Tode gefoltert wurden.

Zumindest das Leid dieser 816.750 Lebewesen hätte durch korrekte Umsetzung der RL 2010/63/EU Art. 15 Abs. 2 verhindert werden können. 

 

5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung.  Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient  vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.  

Begründung zu 5.: 

Die meisten Versuchstiere werden im Bereich der Grundlagenforschung „verbraucht“. Dabei ist die Grundlagenforschung im Unterschied zur Pharmaforschung weder zweck- noch anwendungsorientiert. Mit ihr soll das allgemeine medizinische und naturwissenschaftliche Wissen vermehrt werden. Das meist abstrakte Forschungsinteresse wird gern mit möglichen Anwendungen in einer fernen Zukunft gerechtfertigt. Es gibt jedoch keine Institution, die nachprüft, ob diese Versuche jemals zu einem Nutzen geführt hätten.

Nur ein Beispiel: Hirnforscher Kreiter an der Universität Bremen verteidigt seine schwer belastenden Versuche an Affen mit einer Hoffnung auf Behandlung von Blindheit oder Lähmungen. Affen werden dabei stundenlang in Affenstühlen gefesselt, für die bewegungsaktiven Tiere allein schon eine Tortur. Durch Durst gefügig gemacht, müssen sie bestimmte Aufgaben ausführen, während ihr Kopf unbeweglich an ein Gestell angeschraubt ist. In ihrem Gehirn stecken Elektroden, über die Hirnströme gemessen werden. Die Tiere werden oft jahrelang „benutzt“. 

Seit Jahrzehnten werden Experimente dieser Art in aller Welt gemacht. Geführt haben sie bislang vor allem zu einem riesigen Berg von Artikeln in Fachjournalen. Ein Nutzen für die Menschheit ist nicht in Sicht.

Im Bereich der biologischen Grundlagenforschung wird noch nicht einmal ein möglicher Nutzen in Aussicht gestellt.
In der Grundlagenforschung wird die Wissenschaft zum Selbstzweck. Nicht Heilung und Gesundheit stehen im Mittelpunkt der Wissenschaft, sondern die Wissenschaft selbst, Forschungsaufträge und Fördermittel. 

 

 

6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.

Begründung zu 6.: 

Wissenschaftlich unumstritten ist die Tatsache, dass zwischen Tier und Mensch große  Unterschiede betreffend ihrem Körperbau, der Organfunktionen,  der Ernährung, ihrem Stoffwechsel, der Psyche und den unterschiedlichen Lebensbedingungen bestehen. Aber auch die einzelnen Tierspezies unterscheiden sich deutlich voneinander. Tiere verschiedener Arten reagieren auf Chemikalien und Medikamente unterschiedlich. Nach der Durchführung eines Tierversuchs kann gar nicht  vorausgesagt werden, ob Menschen genauso oder anders reagieren werden. Die Wirkungs- und Verträglichkeitsunterschiede sind häufig gravierend und die Wirkungen tatsächlich so entgegengesetzt, dass die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierexperimenten auf die menschliche Situation ein absolut unkalkulierbares Risiko darstellt.

Tiere und Menschen unterscheiden sich stark voneinander. Die meisten menschlichen Krankheiten kommen bei  Tieren gar nicht vor, die Symptome werden durch Manipulationen in sogenannten „Tiermodellen“ nachgeahmt. Die künstlich hervorgerufenen Symptome haben gar nichts mit den menschlichen Krankheiten, die sie simulieren sollen, gemein. Menschen werden lebenslang mit einer Unzahl verschiedenster Einflüsse konfrontiert, die sich häufig gegenseitig beeinflussen. Ernährung, Lebensgewohnheiten, Verwendung von Suchtmitteln, schädliche Umwelteinflüsse, Stress, psychische und soziale Faktoren spielen bei der Entstehung von Krankheiten und deren Heilung eine große Rolle.

Diese Umstände kann man im Tierversuch nicht simulieren. Ergebnisse aus Studien mit Tieren sind daher irreführend und irrelevant.

Niemand kann sagen, wie viele sinnvolle Medikamente nie auf den Markt gelangen, weil sie aufgrund von irreführenden Tierversuchen vorzeitig aussortiert werden. Und wie viele Milliarden diese unsinnige, nicht zielgerichtete Forschung verschlingt.

Nach internationalen Studien versagt die tierexperimentell ausgerichtete Forschung immer wieder.

So sollen 95 % der potenziellen Arzneimittel, die sich im Tierversuch als wirksam und sicher erwiesen haben, bei der klinischen Prüfung am Menschen versagen, entweder, weil sie keinerlei Wirkung haben oder weil sie unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen.

Von den 5 % der Wirkstoffe, die eine Zulassung erhalten, soll später rund ein Drittel mit Warnhinweisen versehen oder ganz zurückgezogen werden, weil sich beim Menschen weitere schwerwiegende, oft sogar tödliche Nebenwirkungen herausstellen.

Quelle: Ärzte gegen Tierversuche e. V.

Der Contergan-Skandal ist sicher das bekannteste Beispiel dafür, welche verheerende Folgen Medikamente anrichten können, die im Tierversuch als sicher beurteilt wurden.

Es gibt unzählige Beispiele von im Tierversuch als sicher beurteilten Medikamenten, die tödliche Folgen für die Verbraucher hatten und weiter haben werden.

Wir haben den Eindruck, dass die Regierungen weltweit am Modell Tierversuch als „Goldstandard“, wie an einem alten Zopf aus Bequemlichkeit und Gründen der Haftung, festhalten. Lässt man nur genügend Tierversuche machen, ist man bei Katastrophen - wie im Falle Contergan - unschuldig. Und wer entschädigt die Opfer? Der Staat?

Oder können die Geschädigten selbst sehen, wie sie mit ihren Gebrechen fertig werden? Eine sehr bequeme Lösung für die Pharmaunternehmen.

Erstmals bei der REACH-Verordnung gab es eine Umkehrlast, indem den Herstellern und Importeuren die Beweislast der Unbedenklichkeit und Ungefährlichkeit ihrer chemischen Produkte und Stoffe diktiert wurde.

Auch für diese Verordnung müssen Millionen Tiere leiden und ihr Leben lassen, um eine trügerische Sicherheit zu garantieren.

Denn wer trägt die Verantwortung, wenn gefährliche Stoffe mit Ausnahmegenehmigungen wegen sozio-ökonomischen Gründen auf dem Markt bleiben? 

Dann müssen die Geschädigten, wie im Falle des Contergan-Skandals, in zeit- und kostenaufwändigen Privatklagen erst einmal beweisen, dass ihre Gesundheit genau durch diese Chemikalien geschädigt wurde.

Vielleicht wird deshalb immer noch an Vorschriften festgehalten, die in den 40er Jahren des letzten Jahrhunderts eingeführt wurden! 

Diese Gesetze sind nun, über 70 Jahre später, im Hinblick auf die inzwischen gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse lange überholt. Es ist höchste Zeit, die Gesetze den aktuellen Gegebenheiten, nämlich der Wissenschaft des 21. Jahrhunderts, anzupassen.

Alternativ zu Tierversuchen gibt es als ein Beispiel von vielen die Epidemiologie bzw. die molekulare Epidemiologie, bei der anhand von flächendeckenden menschlichen Datenerhebungen medizinische Rückschlüsse gezogen werden können. Je mehr dieser Daten erhoben werden, desto zuverlässiger die Ergebnisse. 

Hier gibt es ein gigantisch großes Forschungspotenzial aufgrund der mittlerweile weltweiten Vernetzung.

Leider wird sie zugunsten von Tierversuchen sträflich vernachlässigt, und daraus resultiert ein beträchtlicher Mangel an menschlichen Daten-Erhebungen. Aus diesem Grund kann es nicht zu früh für die Abschaffung von Tierversuchen sein. 

 

7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.

Begründung zu 7.:

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DGF), die in großem Maße Tierversuche im Hochschulbereich finanziert, hatte im Jahr 2016 einen Etat von 2,99 Milliarden Euro aus der Staatskasse zur Verfügung. Der Etat der ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanzierten Max-Planck-Gesellschaft, deren zahlreiche Institute zum großen Teil Tierversuche durchführen, lag 2017 bei 1,8 Milliarden Euro. Hinzu kommen die zahlreichen Universitäten und staatlichen Einrichtungen, wie das Deutsche Primatenzentrum in Göttingen, die mit Steuergeldern Tierversuche machen.

Demgegenüber stehen der tierversuchsfreien Forschung jährlich durchschnittlich nur 6 Millionen Euro regelmäßiger staatlicher Unterstützung zur Verfügung. Dazu kommt die einmalige Finanzierung einzelner Projekte. Nicht mehr als ein Almosen, verglichen mit den Milliardenbeträgen, die in die tierexperimentelle Forschung fließen. In der geringen Summe sind auch noch Förderungen von so genannten Refinement(Verfeinerung)-Maßnahmen enthalten, d. h. zur Verbesserung der Haltung oder Verminderung der Schmerzen.

Überall in Deutschland entstehen neue Tierversuchsanlagen - alle finanziert aus öffentlichen Mitteln. Mit unseren Steuergeldern werden Tierversuchsneubauten in erheblichem Umfang finanziert, ob es uns gefällt oder nicht.

Hier nur wenige Beispiele:

Insel Riems: 31 Millionen Euro, München: 125 Millionen Euro,  Freiburg:  57 Millionen Euro, Hamburg-Eppendorf: 31 Millionen Euro, Würzburg: 31 Millionen Euro, Mainz: 29 Millionen Euro, Berlin: 28 Millionen Euro,  Erlangen: 25 Millionen Euro.

In diesen Summen sind noch nicht einmal die Unterhaltskosten enthalten.

Da der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2013 eine verstärkte Erforschung von Ersatzmethoden zum Tierversuch vorsah und die Bundesregierung seitdem wiederholt betont hat, dass es ihr langfristiges Ziel sei, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen und kurzfristig Alternativmethoden stärker zu fördern, erwarten wir endlich entsprechende Maßnahmen, etwa durch Umverteilung der Forschungsmittel zugunsten der Weiter- und Neuentwicklung tierversuchsfreier Methoden.

Tierversuche sind aus ethischen Gesichtspunkten für eine zivilisierte Gesellschaft absolut nicht vertretbar. 

 

8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Begründung zu 8.:

In § 8a Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist vorgesehen, dass Tierversuche, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, nicht von dem (in § 8 Abs. 1 S. 1 für alle Tierversuche im Prinzip vorgesehenen) Genehmigungsverfahren erfasst, sondern einem bloßen Anzeigeverfahren unterstellt werden.

Mit der Regelung, dass Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ohne vorherige Genehmigung nach bloßer Anzeige durchgeführt werden dürfen, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nach einer Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht gegen Art. 36 Abs. 2 der RL 2010/63/EU verstoßen:

Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Bundesrat, vgl. Entschließung v. 7. Juni 2013, BR-Drucks. 431/13 <B> S. 45: "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem zukünftigen Rechtssetzungsverfahren insbesondere Tierversuche mit dem Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend der Richtlinie der Genehmigungspflicht nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes n. F. zuzuordnen ...

Das in Art. 36 der EU-Tierversuchsrichtlinie zum Ausdruck kommende Ziel, dass Tierversuche nur durchgeführt werden sollen, nachdem sie von der zuständigen Behörde aufgrund einer positiven Projektbeurteilung genehmigt worden sind, wird durch § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG verfehlt. Dies ist nicht akzeptabel, zumal es hier um einen Bereich geht, in dem viele Tierversuche durchgeführt werden, und der - weil es um die Bildung künftiger Wissenschaftlergenerationen geht - eigentlich in vorbildgebender Weise geregelt sein müsste.“

(Quelle: Stellungnahme zur nicht korrekten Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU in Deutsches Recht, Februar 2014) 

 

9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.

Begründung zu 9.:

Aus allen Rechtsvorschriften geht hervor, dass der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Bildungszwecken nur dann zulässig ist, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Im Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs muss der Antragsteller begründen, warum ein Tierversuch (aus seiner Sicht) unerlässlich und ethisch vertretbar ist. Doch genau hier wird die EU-Richtlinie missachtet. Die EU-Tierversuchsrichtlinie legt fest, dass die Genehmigungsbehörden das Recht und die Pflicht haben zu prüfen, ob der beantragte Tierversuch „unerlässlich“ und „ethisch vertretbar“ ist. Hierzu muss die Behörde eigenständig feststellen, ob der Tierversuch „unerlässlich“ ist. Im nächsten Schritt sollte sie prüfen, ob der erwartete wissenschaftliche Nutzen die Schmerzen, Leiden, Ängste und Schäden der Tiere im Versuch überwiegt. Erst dann ist die ethische Vertretbarkeit eines Tierversuchs laut geltendem Recht gegeben.

Doch genau das Prüfrecht zur Feststellung der Unerlässlichkeit wurde den deutschen Behörden mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Leipzig vom Januar 2014 entzogen. Die Behörden dürfen danach lediglich feststellen, ob die Angaben des Antragstellers plausibel erscheinen (Plausibilitätskontrolle). In diesem Rechtsstreit hatte der Bremer Hirnforscher Andreas Kreiter gegen das Verbot seiner Affenversuche durch die Bremer Gesundheitsbehörde geklagt - und gewonnen. Der Grund: Das Tierschutzgesetz sagt schwammig, dass die Behörde die Genehmigung zu erteilen hat, sofern der Antragsteller das Versuchsprojekt „wissenschaftlich begründet dargelegt“ hat. Dies führt dazu, dass Versuche genehmigt wurden, die eigentlich nicht genehmigungsfähig sind.

In dem Gutachten von Dr. Christoph Maisack „Zu der Frage, ob und ggf. welche Bestimmungen der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchs-Richtlinie) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Versuchstierverordnung nicht oder nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sind“, vom 18.12.2016, steht auf  S. 12 Abs. 4:

„Diese Beschränkung der behördlichen Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht auf eine Plausibilitätskontrolle bedeutet, dass die Behörde die Projektbewertung nicht - wie in Erwägung 39 S. 3 der Richtlinie vorgesehen - „unabhängig von den an der Studie Beteiligten“ vornehmen darf, sondern sowohl bei der Beurteilung des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs als auch bei der Frage, ob es zur Versuchsplanung des Antragstellers Ersatz- oder tierschonende Ergänzungsmethoden gibt, an die diesbezüglichen Angaben und Bewertungen des antragstellenden Wissenschaftlers gebunden ist. Sie soll, wenn von ihm das Bestehen von Ersatz- und Ergänzungsmethoden mit wissenschaftlicher Begründung in Abrede gestellt wird, hierzu keine eigenen Ermittlungen anstellen und Sachverständigengutachten einholen dürfen, was in diametralem Gegensatz zu  Erwägung  11 S. 2 der Richtlinie steht, wonach „die Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung … systematisch berücksichtigt werden sollten“.

Im Gegensatz zu Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a und b führt das Genehmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung dazu, dass die Beurteilung von Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs und möglicher Ersatz- und Ergänzungsmethoden nicht mehr „durch die zuständige Behörde“ vorgenommen wird, sondern in erster Linie dem antragstellenden Wissenschaftler zusteht, weil die Behörde an dessen wissenschaftlich begründete Darlegungen gebunden ist und nicht das Recht hat, sie mit Hilfe eigener Ermittlungen und eigener Sachverständiger zu ergänzen und gegebenenfalls zu widerlegen.

Im Gegensatz zu Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b der Richtlinie soll die Behörde von dem Antragsteller keinen „Nachweis über die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung“ verlangen dürfen, sondern sich mit dessen Darlegung, dass es zu dem gewählten Versuchsansatz keine Alternativen gebe, zufrieden geben müssen. Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit der unveränderten Übernahme des Genehmigungskriteriums der wissenschaftlich begründeten Darlegung, das aus der Zeit vor der Geltung der EU-Tierversuchsrichtlinie stammt, für eine Gesetzesfassung entschieden, mit der die Zwecke mehrerer Erwägungsgründe (nämlich 39  S. 3 und 11 S. 2) und mehrerer Richtlinienbestimmungen (nämlich Art. 36 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3, und Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b), die alle eine umfassende Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Behörde im Genehmigungsverfahren erfordern, vereitelt werden.“ 

 

10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.

Begründung zu 10.:

Die Tierversuchskommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.

Die Tierversuchskommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an: Vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalter-Verbandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft, je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, der Verhaltenskunde, der Tierhaltung, der biomedizinischen Grundlagenforschung, der Medizin und der Veterinärmedizin.

Der öffentliche Zugang zu den Sitzungsniederschriften der Tierschutzkommission wird nicht gewährt.

Durch das ungleiche Verhältnis der Tierschutzvertreter zu den Mitgliedern aus dem Bereich Forschung und Tierhaltung, zzgl. mangelnder Transparenz in Bezug auf Empfehlungen und Beschlüsse, lässt die derzeitig geregelte Zusammensetzung der Tierversuchskommissionen daran zweifeln, dass die beratende Tätigkeit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG tatsächlich dienlich sein kann oder soll.

Es besteht der begründete Verdacht, dass ein Ungleichgewicht in der Besetzung der Kommission zu Gunsten der tierexperimentellen Forschung und Industrie aufrecht erhalten wird, eine Vorteilsnahme begünstigt wird und diese empfindliche Verletzung somit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen EU-Richtlinien darstellt.

 

11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.

Begründung zu 11.:

Die Einrichtung eines Bundeszentralregisters bzw. eines zentralen Wissenszentrums sollte von Bund und Ländern getragen werden und schnell und unkompliziert Wissen zur Beurteilung von Tierversuchsanträgen besonders für die Behörden zur Verfügung stellen.

Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Außerdem sollen die Tierexperimente unerlässlich sein und  der Antragsteller soll eine Schaden-Nutzen-Abwägung vorgenommen haben, deren Ergebnis die ethische Vertretbarkeit des Experiments belegt.  Es ist leider eine vorherrschende Praxis, dass die Antragsteller diese Nachweise auf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit nur in seltenen Ausnahmefällen erbringen müssen. Umso mehr ist dann die Genehmigungsbehörde gefordert, auf aktuelle Wissensbanken schnell und unkompliziert zugreifen zu können, um die Mängel des Antrags belegen zu können. Genau das kann die Behörde heute aber häufig nicht, weil ein schneller Zugriff auf eine solche Wissensdatenbank nicht möglich ist. Auch ZEBET, die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch, ist für diese Aufgabe personell völlig unzureichend ausgestattet.

Die Behörden stehen bei der Beurteilung der Tierversuchsanträge unter erheblichem Zeitdruck, weil sie personell unterbesetzt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfung der Angaben, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Versuchs erfüllt sind, ein ständig wachsendes Wissen voraussetzt.

Das von uns geforderte Bundeszentralregister könnte ermöglichen, dass bei der Prüfung von Tierversuchsanträgen geltendes Recht und der aktuelle Wissensstand vollumfänglich und nach einheitlichen Kriterien angewendet werden und zuständige Behörden ihre Garantenpflicht erfüllen können.

„Grundsätzlich sind die zuständigen Behörden wegen des durch das Staatsziel des Art.20a GG zum Ausdruck kommenden Stellenwerts des Tierschutzes zum effektiven Schutz der Tiere und deshalb dazu verpflichtet, erforderliche Kapazitäten vorzuhalten oder sich Benutzungsanspruch zu verschaffen. In jedem Fall hat der Tierschutz als Rechtsgut mit Verfassungsrang Vorrang vor behördlicher Sparsamkeit und Sparsamkeitsgründe können die aus § 16a TierSchG abzuleitende Garantenstellung nicht eliminieren. Die Duldung von Tierrechtsverletzungen aus Sparsamkeitserwägungen widerspricht eklatant dem einfachgesetzlichen Bewacherauftrag der Behörden und erst recht dem Verfassungsrang des Tierschutzes. Es liegt deshalb nahe, in den offenbar verbreiteten Fällen chronischer Ausstattungsdefizite auch die Strafbarkeit der für diese mangelhafte Behördenausstattung Verantwortlichen zu prüfen.“

Quelle: Rechtsgutachten „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“, Rechtsanwalt Rolf Kemper 

 

12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.  

Begründung zu 12.:

In der RL 2010/63/EU, sowie nach der deutschen TierSchVersV sind Tierversuche an aus der Wildnis gefangenen Tieren ebenso erlaubt wie an herrenlosen Haustieren. Zwar besteht auch hier ein Verbot, welches jedoch Ausnahmen zulässt, die der Experimentator lediglich beantragen muss.

§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere

Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn

1.  der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren durchgeführt wird und

2.  wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.

Ausfertigungsdatum: 01.08.2013

Hier besteht die ernsthafte Gefahr, dass Tierheime im In- und Ausland zu Zulieferern der Tierversuchsindustrie werden und dass entlaufene oder gestohlene Haustiere für Tierversuche verwendet werden, zumal es in Deutschland weder eine generelle Kennzeichnungs- noch Registrierungspflicht gibt.

Die Zuordnungsbegriffe Fundtiere  oder herrenlose Tiere sind sehr schwammig und werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt. In erster Linie, weil die Behörden gesetzlich zwar für die Unterbringung von Fundtieren zuständig sind, bei angeblich herrenlosen Tieren aber die Hilfe verweigern. Das betrifft oftmals verwaiste und in Not geratene Katzen, die sich zu Kolonien zusammenschließen, wenn sie durch Anwohner oder Tierschützer gefüttert werden. Hier stoßen oftmals Hauskatzen, die sogenannten Freigängerkatzen, hinzu. Bei Einfangaktionen werden diese Tiere ihren Besitzern entzogen.

Der Verein TASSO e. V., der sich auf die Registrierung von Haustieren und die Rückvermittlung entlaufener Tiere spezialisiert hat,  berichtete, dass pro Jahr etwa 10.000 Haustiere (10 % Hunde und 90 % Katzen) bei TASSO als vermisst gemeldet werden. Von den vermissten Tieren gelangen 25 % selbständig zum Besitzer zurück, 50 % wurden von TASSO zurück vermittelt und 25 % blieben verschwunden.

Tierhalter suchen oft jahrelang nach ihren verschwundenen Tieren. Es ist nicht zu tolerieren, dass diese als Versuchsobjekte enden.

In einem uns vorliegenden Antrag auf „Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TschVersV und ggf. nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr.3 Bundesnaturschutzgesetz“ muss der Antragsteller lediglich unter Punkt 5 „Herkunft der Tiere“ folgende Möglichkeit ankreuzen:

1.  Aus der Natur entnommene Tiere… Fangort.

2.  Nicht aus der Natur entnommene Tiere, die nicht eigens zu Versuchszwecken gezüchtet wurden. Name, Anschrift des Herkunftsbetriebes.

3.  Streunende und verwilderte Haustiere… Fangort.

Bei Punkt 2. liest man in der Fußnote 2 folgendes: „Die Genehmigungsbehörde geht von der Legalität der Zuchttiere aus“.

Das ist verblüffend, wenn es sich doch um nicht eigens für Versuche gezüchtete Tiere handelt. Aber man geht von ihrer Legalität aus, ohne es zu überprüfen.

Bei Punkt 3. liest man in der Fußnote noch folgendes: „Beim Einsatz von Patienten einer tierärztlichen Praxis oder Klinik muss das schriftliche Einverständnis des Verfügungsberechtigten abgegeben werden.“

Wer ist hier Verfügungsberechtigter? Uns sind Fälle bekannt, wo Tierheimtiere für klinische Studien zur Verfügung gestellt wurden.

Unserer Meinung nach ist das mit dem ethischen Tierschutzgedanken unvereinbar. 

 

13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.

Begründung zu 13.: 

In der Europäischen Union haben Tiere in erster Linie einen wirtschaftlichen Status. Sie unterliegen dem Handelsrecht und werden als Ware geachtet. Das gilt auch für Haustiere wie Hunde und Katzen. In einer Studie der Europäischen Union „Study on the welfare of dogs and cats involved in commercial practices SANCO 2013/12364“  wird von einem europaweiten illegalen Markt für Hunde und Katzen berichtet. 

Dabei geht es sowohl um den Welpenmarkt, als auch um erwachsene Tiere. Insbesondere Tierschutzvereine, aber auch immer mehr  Privatpersonen agieren über soziale Medien wie Facebook und ebay
oder Haustierportale, um Käufer für die Tiere zu suchen und Spenden zu generieren. 

Lt. oben genannter Studie wird im Vorwort berichtet, dass geschätzt jeden Monat rund 46.000 Hunde, Tendenz steigend, zwischen EU-Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Registrierungen im TRACES-System der Kommission, bei denen im Jahr 2014 nur insgesamt 20.779 Hunde und 2.287 Katzen im innergemeinschaftlichen Handel erfasst wurden. Der beträchtliche Unterschied zwischen diesen Zahlen ist besorgniserregend, da die Gesundheitsrisiken für Tiere und Menschen als signifikant angesehen werden. 

Die mit dem illegalen Vertrieb verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beinhalten die Einschleppung von Tollwut aus endemischen Gebieten Europas in tollwutfreie Gebiete. Parasiten wie Toxascaris, Dipylidium, Echinococcus und andere Arten können sich aufgrund unzureichender Entwurmung ausbreiten. Infektionskrankheiten wie Parvovirose und Staupe können sich aufgrund von Impfschwächen weit verbreiten. Es breiten sich auch bakterielle Infektionen und Viruserkrankungen wie Leishmaniose, Filariose u. a. in Deutschland aus, die hier früher nicht vorkamen und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Menschen übertragbar sind. 

Die hauptsächlichste Möglichkeit, das TRACES-Meldesystem zu umgehen, besteht demnach darin, die Verbringung von Haustieren zu Handelszwecken als private Verbringung zu tarnen. Dadurch ergibt sich ein weiteres Problem für den Schutz der Tiere, denn die private Verbringung unterliegt nicht der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates mit seinen minimalen Schutzbestimmungen, wo Haustiere noch schlechter geschützt sind als die sog. Nutztiere.

Hier werden Hunde oft im Kofferraum transportiert oder in nicht klimatisierten, nicht belüfteten Fahrzeugen, manchmal in 40stündigen Transporten kreuz und quer durch Europa gekarrt. 

Die Hauptimportländer sind lt. dieser Studie Deutschland, England und Frankreich.

Tierschützer in Süd- und Osteuropa berichten von einem hart umkämpften Spenden- und Tiermarkt mit mafiösen Strukturen.

Nicht nur Hunde von der Straße, aus Auffangstationen und Tierheimen werden ins Ausland transportiert, sondern es wird auch von Diebstählen, insbesondere von Rassehunden,  berichtet.

Der Verbleib dieser Tiere ist nicht nachzuvollziehen, da es kein einheitliches Gesetz in Europa gibt, das die Kennzeichnung und Registrierung von Haustieren vorschreibt. 

Alle Ersuche um Aufklärung scheitern am Datenschutz.

Sind die Hunde einmal ins Ausland exportiert, verliert sich jede Spur sehr schnell.

Lt. einem aktuellen Bericht des MDR vom 3. Februar 2018  sei der illegale Tierhandel das drittlukrativste verbotene Geschäft in Deutschland – gleich nach illegalem Waffen- und Drogenhandel. Um das zu beenden, fordern Tierschützer eine bundesweite Registrierungspflicht für Haustiere. Das könnte die Kriminalität unterbinden und Tierheimen am Ende Millionen von Euro sparen. Marco König, Landesbeauftragter für Tierschutz in Sachsen-Anhalt sagte, in den letzten Jahren habe der Handel mit den Hunden vor allem in den ostdeutschen Grenzregionen zugenommen. Im europäischen Vergleich hinke Deutschland mit einer Registrierungspficht für Haustiere hinterher.

Es zählt zu den letzten fünf Ländern, die sie noch nicht gesetzlich verankert haben.“ 

(Quelle: 
https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/haustierregistrierung-100.html

Das ist beschämend für ein Land, das sich im Grundgesetz verpflichtet hat, den  Schutz aller Tiere zu garantieren. 

 

14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen. 

Begründung zu 14.: 

Immer mehr Tiere werden in agrarindustriellen Betrieben gehalten und weltweit als Lebendtier oder Fleischware vermarktet. 

Während EU-Agrarkommissar Phil Hogan und sein deutscher Amtskollege Christian Schmidt keine Gelegenheit auslassen, die Eröffnung neuer Absatzmärkte weltweit zu verkünden, fällt über die wachsende Zahl und Entfernung der damit verbundenen Tiertransporte kein Wort.

Wachsende Exporte und Transporte führen zu einer erschreckenden Rekordbilanz an Tierleid im vergangenen Jahr. Doch nicht nur die absoluten Zahlen von Lebendtier- und Fleischexporten kletterten in ungekannte Höhen. Auch die Entfernungen pro Transport legten deutlich zu und bescheren den Tieren teils tagelange Irrfahrten auf Straße und Meer. 

Trotz aufrüttelnder Berichte in den Medien mangelt es an politischem Druck, damit sich etwas ändert.  

Die EU-Tiertransportverordnung lässt die Überschreitung der vorgesehenen Transporthöchstdauer von acht Stunden zu, die verboten werden muß.

In einer Vielzahl der Fälle werden die gesetzlichen Bedingungen, die insbesondere für Transporte über acht Stunden vorgeschrieben sind, überhaupt nicht eingehalten. Zu mangelnden gesetzlichen Vorgaben gesellen sich somit deutliche Defizite in der Kontrolle und in der Sanktionierung, für die die Mitgliedsstaaten und in Deutschland die Bundesländer zuständig sind. Hohe Ordnungsstrafen hat Deutschland allerdings in der nationalen Tierschutztransportverordnung bei der letzten Novelle gestrichen. Agrarminister Christian Schmidt erklärte im Oktober 2016, dass er eine entsprechende Änderung der Transportverordnung „bei sich bietender Gelegenheit“ auf den Weg bringen werde. 

Das Ergebnis ist beschämend. Selbst schwerste Übertretungen und Tiermisshandlungen werden nicht geahndet.

Im Falle der Transporte mit Hunden und Katzen aus Süd- und Osteuropa, in den meisten Fällen Langzeittransporte von 20 Stunden und länger, ist nicht einmal derselbe Schutz vorgesehen, wie für sog. Nutztiere. Zwar muss das Fahrzeug klimatisiert und belüftet sein, aber es muss kein Fahrtenbuch geführt werden und ebenfalls GPS-Überwachung ist nicht vorgeschrieben. Somit sind die Transporte nur bei der Abfahrt und  bei der Ankunft zu kontrollieren. 

Werden die Tiere im Rahmen von „Nichthandelszwecken“, also im privaten Reiseverkehr, transportiert, fällt auch dieser minimale Schutz weg. Transporte mit toten oder total erschöpften Tieren werden meistens nur bei zufälligen Verkehrskontrollen entdeckt.  

Der Staat kommt seiner Verpflichtung, die Tiere zu schützen, auch hier nicht nach.

 

15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten.

Begründung zu 15.: 

Am 21.11.2017 hat das ZDF in der Dokumentationsreihe "37 Grad" über die "Geheimsache Tiertransporte - Wenn Gesetze nicht schützen" über den Lebendviehexport in Drittländer berichtet. Die Bilder der auf vielerlei Art von Menschen willkürlich gequälten und absolut rücksichtslos behandelten Rinder und Schafe dürften empathische Menschen für immer verfolgen. 

Das von der Tierrechtsorganisation Animal Wellfare Foundation gesammelte Videomaterial zeigte außerdem die zum Teil katastrophalen Transportbedingungen der Tiere, insbesondere wenn sie die Grenzen der EU verlassen und beispielsweise in die Türkei, den Libanon oder Ägypten verbracht werden. Die Animal Wellfare Foundation wollte mit diesem Beitrag vor dem Hintergrund massiv steigender Lebendtiertransporte in Drittländer darauf aufmerksam machen, dass der Tierschutz für die Transporttiere spätestens nach dem Verlassen der EU-Grenzen endet, obgleich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil festgehalten hat, dass der Tierschutz bis zur Ankunft am Bestimmungsort eingehalten werden muss. Damit gibt er den Veterinärämtern die Möglichkeit, Lebendtiertransporte in Drittländern u. U. zu untersagen. Eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht werden sollte, da der Schutz der Tiere außerhalb der EU nicht zu gewährleisten ist, wie TV-Berichte und Untersuchungen zeigen.

In Anbetracht der gezeigten Bilder, ist dies jedoch möglicherweise noch humaner als lebendig bis zu einem Schlachthof in der Türkei oder dem Libanon zu gelangen. Hier werden die Tiere mit Krähnen abgeladen und kopflos geschlagen. Einige Videos zeigten Männer, die den Tieren kaltblütig die Augen ausstechen oder/und die Sehnen durchschneiden. Anschließend prügelten sie die Tiere weiter, bevor sie ihnen bei vollen Bewusstsein ohne Narkose die Halsschlagader aufschlitzen und johlend zusehen, wie die Tiere qualvoll verbluten. 

Wir fordern den sofortigen Stop von Tiertransporten in Länder außerhalb der EU und jeglicher Subventionen. 

 

16. Streichung aller Subventionen betreffend die Massentierhaltung und Tiertransporte. 

Begründung zu 16.: 

2011 stellte der BUND fest: „Der Staat subventioniert die intensive Schweine- und Geflügelhaltung in Deutschland jährlich mit mehr als einer Milliarde Euro. Er forderte deshalb, die Subventionen für die Fleischproduktion sofort einzustellen.“

2013 gab es immer noch eine unsinnige Förderpolitik, und diese erhöhte somit das Leid der Tiere. Neben den ohnehin hohen Agrarsubventionen gab es weitere 4,4 Milliarden Euro für Kühlhäuser, Lagerhaltung und Exporte. Milliarden an Steuermitteln wurden dazu verwandt, eine Überproduktion zu finanzieren. Denn 2013 berichteten wir bereits, dass 20 Millionen Schweine pro Jahr im Müll landen.  

In Deutschland wurden im vergangenen Jahr mehr als 59 Millionen Schweine gemästet und geschlachtet – mit Hilfe von milliardenschweren Subventionen aus Deutschland und der Europäischen Union.

1,8 Milliarden Euro an Fördergeldern für Ackerflächen für Tierfutter, Stallneubauten oder als Zollerleichterungen bei Importen dürften pro Jahr als direkte oder indirekte Subvention an die industrielle Schweinemastbranche fließen. Zu dieser Schätzung kommt eine vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützte Recherche des ARD-Senders SWR. 

Der Film mit dem Titel „Schweine für den Müllcontainer“ kritisiert die Haltungsbedingungen in der deutschen industriellen Schweinemast. Dicht gedrängt stehen die Tiere häufig im Stall, oft ohne Beschäftigungsmöglichkeiten oder eingestreutes Stroh auf den Spaltenböden aus Beton, an denen viele Tiere sich die Füße aufreißen - so zeigt es der Film, der verschiedene Kritiker zu Wort kommen lässt. 

Etwa ein Drittel aller Nahrungsmittel landet in Industrienationen wie Deutschland auf dem Müll. Diese Schätzung hatte die Umweltorganisation WWF vor einigen Monaten ausgegeben. Überträgt man diese Zahl auf Fleischprodukte, erscheint sie im Zusammenhang mit den von vielen Tierschützern kritisierten Haltungsbedingungen vieler Masttiere als besonders dramatisch. „20 Millionen Schweine pro Jahr haben somit umsonst gelitten und sind am Ende noch einen sinnlosen Tod gestorben“, zu diesem Resümee kommt der Film.  

Eine ganze Branche lebt davon, Fleisch zu entsorgen. 

Benning rechnet vor, dass die EU Futterflächen für die industrielle Massentierhaltung in Deutschland mit jährlich 950 Millionen Euro unterstütze.

Dazu kämen unter anderem 100 Millionen Euro an Baufördergeldern des Bundes für Stallbauten und Kühlanlagen, 500 Millionen Euro an finanziellen Vorteilen für die Züchter, die importierte Futtermittel nicht versteuern müssen, sowie 200 Millionen Euro staatliche Subventionen für Biogasanlagen, die häufig von den Schweinebetrieben neben ihren Mastanlagen errichtet würden. 

In der deutschen Schweinemast sind auch noch andere Missstände bei der Haltung Standard, die im Film nicht behandelt werden: So leben 80 % aller in der Bundesrepublik lebenden Mastschweine mit gekürzten Schwänzen. Die Ferkelzüchter kupieren die Ringelschwänze häufig wenige Tage nach der Geburt, um den Tieren zu ersparen, dass sie sich später – wenn sie in den Mastanlagen dicht an dicht stehen – gegenseitig aus Langeweile und Aggression anfressen. 

Der BUND kritisiert im Film auch, dass dank der Subventionen in Deutschland mehr Schweinefleisch produziert werde, als gegessen werden könne.

Unter Umwelt- und Naturschützern gerät der hohe Fleischkonsum der Industrienationen seit Jahren zunehmend in die Kritik. Dabei geht es neben den Haltungsbedingungen für die Tiere vor allem um die Frage, ob es angesichts der wachsenden Weltbevölkerung moralisch weiterhin vertretbar ist, eine steigende Zahl an Ackerflächen für den Anbau von Tierfutter zu reservieren anstatt dort Nahrungsmittel anzubauen. 

 

17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.

 Begründung zu 17.:

Rechtliche Einordnung aufgefundener Tiere - fehlende Erlasslage in der BRD, Autor: Rainer Beerfelde

Mit seiner Implementation in Art. 20a GG wird das Staatsziel „Tierschutz” ausdrücklich als Rechtsprinzip rechtsstaatlich gewährleistet. Danach ergibt sich eine staatliche Schutzpflicht durch die Gesetzgebung „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung” sowie durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „nach Maßgabe von Recht und Gesetz”. 

Bei der Staatszielbestimmung handelt es sich um eine an den Staat gerichtete objektive Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit. Tierschutz wird damit zum verbindlichen Gestaltungsauftrag mit der Folge, diesem einen möglichst hohen Stellenwert im normativen Gefüge zuzuweisen. Dem Regelungsanliegen des Tierschutzes kommt daher eine eigenständige Bedeutung zu. Aus der Konkretisierung des Art. 20a GG folgt ein tierschutzrechtliches Verschlechterungsverbot sowie eine staatliche Nachbesserungspflicht. Dem Regelungsauftrag entsprechend hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Defizite zu beseitigen und für einen wirksamen Vollzug des Tierschutzgesetzes zu sorgen.

In diesem Bewusstsein hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen jüngst das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) beschlossen und im Verordnungsblatt (Ausgabe 2 013 Nr. 22 vom 05.07.2013, Seite 383 bis 418) verkündet.

Mit der an die BRD gerichteten Petition wird auf die seit Jahren im Fundtierbereich bestehenden eklatanten Vakanzen aufmerksam gemacht. Die Petition verfolgt vor dem Hintergrund eines pathozentrischen Tierschutzes in Anlehnung an die verfassungsrechtlich zuerkannte Schutzpflicht eine klarstellende Ländererlassregelung für alle Bundesländer im Falle aufgefundener (domestizierter) Tiere. Insbesondere in Zweifelsfällen bedarf es der Etablierung einer sog. Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft. Darüber hinaus gilt es mit Blick auf die wiederholt festzustellenden Erwägungen einiger Kommunen in der BRD, Fundtiere contra legem nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Obhutsfrist ohne tiermedizinisch begründbare Indikation aus Kostenentlastungsgründen euthanasieren zu wollen, einen klärenden Hinweis aufzunehmen.

Die Petition orientiert sich an den Ländererlassregelungen zahlreicher Bundesländer, die im Lichte des Art. 20a GG, § 3 TierSchG, ihrerseits maßgebliche Zweifelfallregelungen bei unklarem Rechtsstatus erlassen haben. Dabei geht der Petitionsinhalt konform mit der eindeutig proklamierten Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes (vgl. Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes vom 14.10.2011 zum Antrag Thüringens – BR-Drucksache 408/11) sowie der deckungsgleichen Erklärung des Präsidenten des Landestierschutzbundes NRW (vgl. Schreiben vom 28.09.2011).

Begründung:

Eine Regelung ist im Falle aufgefundener Tiere in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dringend notwendig und geboten. Die kommunalen Fundbehörden lehnen die Betreuung, Unterbringung und Versorgung verlorener, entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, verletzter und anderweitig aufgegriffener Tiere (nachfolgend: aufgefundene Tiere) immer wieder mit der pauschalen Begründung ab, dass es sich aus Sicht der Kommune nicht um Fundtiere handele. Auch die Veterinärämter fühlen sich nicht zuständig, da die allgemeine Anordnungsbefugnis in § 16a TierSchG konkrete tierschutzrelevante Verstöße des Halters voraussetze. Unter Außerachtlassung des Dereliktionsverbotes werden gerade ausgesetzte Tiere in einigen Regionen grundsätzlich als herrenlos deklariert. Überdies verlangen einige Fundbehörden das Vorliegen äußerer Anzeichen, wie Pflegezustand und Verhalten, was gerade bei verletzten Tieren zu zweifelhaften Schlussfolgerungen führen kann. In der Folge werden aufgefundene Tiere ihrem Schicksal überlassen oder im besten Falle durch ein möglicherweise vor Ort existierendes Tierheim auf dessen gemeinnützige Kosten behandelt und untergebracht, was je nach Fallhäufigkeit, Dauer des Aufenthaltes und Pflegebedarf des entsprechenden Fundtiers mit außergewöhnlichen Belastungen für den gemeinnützigen Verein einhergeht, die auf Dauer dessen Solvenz weit überfordern können. Gerade ausgesetzte Tiere, die ihrerseits die Gewohnheit einer eigenständigen Futtersuche nicht haben, verenden zumeist qualvoll im Falle einer Zuständigkeitsablehnung durch die Fundbehörde. Gleiches gilt für Tiere, die verletzungsbedingt nicht zu ihrem Halter zurückkehren können.

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Im Lichte der grundgesetzlichen Werteentscheidung sind daher in zahlreichen Bundesländern per Erlass sog. Vermutungsregelungen und Handlungsanweisungen ergangen, die gerade in Zweifelsfällen eine generelle Obhuts- und Aufbewahrungspflicht sowie eine Verpflichtung zur Kostenübernahme der Fundbehörden statuieren.

Bereits vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz erkannte die Landesregierung Schleswig-Holsteins auf dem Erlassweg in der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren, dass „das Wohl der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden im Vordergrund stehen und in angemessener Weise berücksichtigt werden müsse“ und “der öffentlichen Hand (diesbezüglich) eine besondere Verpflichtung zukommt, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern“.

Daher wird in der Richtlinie gefolgert:

„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren oder zu versorgen ist. Dies ist im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar), und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere.“

Laut Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom September 1996 ist diese Richtlinie als gemeinsamer Erlass der Ministerien für Natur und Umwelt und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein bindend für die dortigen Ordnungsbehörden. Auch wird hierin erklärt, dass die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist nach BGB grundsätzlich auch für Tiere gilt. Die Richtlinie wird im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung erwähnt und teilweise zitiert. 

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es nach § 3 Tierschutzgesetz verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen und daher zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Der Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen erklärt mit Verweis auf das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, darunter auch die Katze, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind. 

Die „Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren“ aus dem Jahr 1999 erklärt: „Im Zweifel ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass aufgefundene Tiere verloren worden sind.“. 

Im Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über die „Behandlung von Fundsachen und Fundtieren“ aus 1993 wird Folgendes klargestellt: „Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“ 

Der Freistaat Sachsen hat sich ebenfalls für eine Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft ausgesprochen. In den SSG Mitteilungen vom 15.05.2011 wird dem Fundverdacht der Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine gegenteilige Vermutung zu einer Schlechterstellung von Tieren gegenüber Sachen führen würde; auch dies sei nicht mit Art. 20a GG vereinbar (vgl. Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Juni 2011 – Aktenzeichen: 24-9165.65/3).

Die Werteentscheidung deckt sich schließlich mit der Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren vom 14.10.2011 (BR-Drucksache 408/11). Auch die Rechtsprechung hat den unklaren Rechtsstatus im Fundtierbereich herausgestellt und ist in dem entscheidenen Fall unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer sog. „Anscheins-Fundsache“ bei Zuständigkeit der Fundbehörde ausgegangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 12.01.2011 – 3L 272/06). Die fortwährend festzustellenden Unklarheiten bei der Einordnung aufgefundener Tiere und den hiermit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Kostentragungspflichten haben in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen geführt. Nicht selten mussten Tierärzte ihre Behandlungskosten gegenüber dem gemeindlichen Träger einklagen (siehe z. B. VG Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 A 288/08). Auch künftig muss mit weiteren Streitigkeiten unter Befassung der zuständigen Gerichte gerechnet werden. 

Um das Verwaltungshandeln in den Bundesländern  zu vereinfachen, langwierige Einzelfallprüfungen zu vermeiden, unnötige Rechtsstreitigkeiten unter Befassung der Gerichte zu verhindern und gleichzeitig den Fortbestand der gemeinnützig anerkannten Tierschutzeinrichtungen zu sichern, bedarf es einer eindeutigen und abschließenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Betreuung, Unterbringung und Versorgung von verlorenen, entlaufenen, ausgesetzten, verletzten, zurückgelassenen und anderweitig aufgegriffenen Tieren. Dabei ist die Etablierung einer Regelung für Zweifelsfälle nach dem Vorbild anderer Bundesländer dringend angezeigt und im Sinne des Wertewandels sowie zur Gewährleistung eines funktionierenden Tierschutzes auch geboten. Dies folgt vor allem aus dem Optimierungs- und Effektivitätsgebot nach Maßgabe des Art. 20a GG. Ohnehin ist die Verwahrung einer Fundsache eine Rechtspflicht der Behörde im Rahmen ihrer kommunalen Pflichtaufgaben. Die Unterbringungs- und Betreuungspflicht der Fundbehörden für aufgefundene Tiere, insbesondere solche Tiere, die entgegen dem gesetzlichen Dereliktionsverbot (§ 3 Nr. 3 TierSchG) ausgesetzt oder zurückgelassen wurden, ergibt sich aus den §§ 965 ff. BGB in Verbindung mit § 5a AGBGB. Eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten bei unklarem Rechtsstatus, der für den Finder eine unerfüllbare, gesetzlich nicht verankerte Beweisobliegenheit zur Folge hätte, würde dabei nicht nur tierschutzrechtliche Belange konterkarieren, sondern auch zu einer nicht gebotenen Überwälzung der Betreuungs- und Unterbringungsverpflichtung führen.

In Missachtung der tierschutzrechtlichen Schutzbestimmungen, mitunter sogar mit strafrechtlicher Relevanz (vgl. § 17 TierSchG) wird aus Kostenentlastungsgründen von Fundbehörden vereinzelt erwogen, Fundtiere nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu euthanasieren, um sich derer zu entledigen. Derartigen Tendenzen und potentiellen Verstößen gegen die Rechtsordnung sollte über einen klarstellenden Erlass begegnet werden. 

Der Deutsche Bundestag wird daher hiermit höflich gebeten, sich dieser Petition anzunehmen und eine klärende Erlassregelung - im Rahmen der Verantwortung des Menschen für seine Mitgeschöpfe - zu fördern. 

 

18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.

Begründung zu 18.:

Es werden immer noch zu viele Tiere von Tätern misshandelt, gequält und getötet. Diese Verbrecher müssen geahndet, vor Gericht gestellt und  hart bestraft werden. Deshalb ist eine Tierschutzpolizei dringend nötig, die Misshandlungen von Tieren verhindern und aufdecken soll. Es geht  vor allem um den Schutz von Tieren, die Tierschutzpolizei kann aber auch "Verbrechen und Angriffe gegen Menschen" verhindern. Studien haben gezeigt, "dass einige der Menschen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Tiere begehen, dasselbe mit Menschen machen". Die Tierschutzpolizei muss in der BRD flächendeckend vorhanden sein, personell gut ausgebildet, ausreichend besetzt und rund um die Uhr bei Bedarf zu erreichen sein. 

 

19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.

Begründung zu 19.:

Um den Tierschutz in Deutschland zu gewährleisten, muss eine/ein Bundestierschutzbeauftragte(r) ernannt werden, die/der eng mit den Landestierschutzbeauftragten und mit der Tierschutzpolizei zusammen arbeiten soll. Die/der Bundestierschutzbeauftragte darf nicht aus dem Bereich der "Tiernutzung" stammen.

Die/der Bundesbeauftragte für Tierschutz soll eine administrative Funktion haben. Sie/er ist Ansprechpartner(in) für Tierschutzverbände und -ver­eine, Bürgerinnen und Bürger sowie für Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Tierschutz oder der Tierhaltung befassen.

Die/der Bundesbeauftragte muss fachlich und politisch unabhängig sein, es sind ihr/ihm Auskunfts- und Akteneinsicht durch die maßgeblichen Behörden zu gewähren.

Weitere Aufgaben sind unter anderem die Teilnahme am Landesbeirat für Tierschutz, die Erarbeitung von Informationsmaterial, wissenschaftliche Recherchen und gegebenenfalls Gutachten sowie die Stellungnahme zu bestimmten Rechtsetzungsvorhaben. 

 

20. Ein Bundesverbandsklagerecht  Tierschutz.

Begründung zu 20.:

Wir fordern ein Gesetz über Mitwirkungsrechte und das kostenlose Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene.

Anerkannten Tierschutzvereinen soll die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht werden.

Die Beteiligung/Mitwirkung soll u. a. beinhalten:

- die Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,

- die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, 

- die Erteilung tierschutzrelevanter bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen.  

 

21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung. 

Begründung zu 21.:

Momentan stammen 85 Prozent aller Felle für die Pelzindustrie von Tieren, die auf Farmen gezüchtet werden. Um möglichst billig zu produzieren, werden Nerze, Füchse oder Marderhunde in winzige, karge und verdreckte Drahtgitterboxen gepfercht.

Über 50 Prozent der weltweit gehandelten Pelze stammen aus Europa. Bei Nerzen liegt der europäische Marktanteil sogar bei 85 Prozent. Auch in Nordamerika und China existieren zahlreiche Pelzfarmen.

Die artwidrige Haltung auf Pelzfarmen führt dazu, dass sich viele der eingesperrten Tiere selbst verstümmeln und sich Beißwunden an Haut, Schwänzen und Füßen zufügen. Sie werden zu Kannibalen, die ihre Artgenossen im Käfig und ihren Nachwuchs aufessen. Andere bewegen sich verzweifelt hin und her, drehen sich unaufhörlich im Kreis oder nagen stundenlang an den Gitterstäben ihrer Käfige. Die Monotonie ihres Lebens treibt die Tiere regelrecht in den Wahnsinn.

Quelle: Peta

Derzeit gibt es noch Pelzfarmen in Deutschland. Ein Verbot dieser Pelzfarmen bereitet dem Leiden der Tiere aber keineswegs ein Ende, wenn nicht auch der Handel mit Echtpelz verboten wird.

Seit 2012 gilt in der EU die Textilkennzeichnungsverordnung und schreibt bei Pelzen und Pelzbesätzen an Mützen oder Jackenkragen den Vermerk „enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ vor. Zahlreiche Medien haben Umfragen zum Thema Fellbesatz an Kapuzen, Stiefeln oder Handtaschen gemacht. Die meisten Menschen waren davon überzeugt, dass es sich um Kunstfell handeln würde und entsetzt darüber, wenn sich herausstellte, dass es sich um echtes Fell handelt.

Wir nennen das Verbrauchertäuschung.

„Laut Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und durch das Deutsche Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) ist es grundsätzlich verboten, Katzenfelle und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Das gilt für den kommerziellen Bereich. Grenzüberschreitungen aus nicht geschäftlichen Gründen sind erlaubt.

Diese Verordnungen beziehen sich aber nur auf Felle von Hunden und Katzen. Das haarlose Leder von Hunden und Katzen unterliegt demnach nicht dem Verbot. Eine Erklärung dafür gibt es nicht. Auch Zähne, Krallen oder Knochen dürften demnach keinem Verbot unterliegen. Auch nicht die Haare der Tiere ohne Haut.

Katzenleder und Katzenfelle stammen hauptsächlich aus Ostasien und dienen z. B. als Pelzbesatz auf Kleidung, Stofftieren oder Wärmedecken.

Es existieren Schätzungen, nach denen weltweit jährlich zwei Millionen Katzen sowie Hunde diesbezüglich verarbeitet werden.“ (Quelle: www.leder-info.de)

Da die Tierart eines Pelzes kaum kontrolliert und nur mit aufwändigen Labortests bestätigt werden kann, entdecken Tierschützer weiterhin Pelzprodukte von Hunden und Katzen auf dem europäischen Markt.

Während die Pelzbranche Pelz als ein reines Naturprodukt bewirbt, ist es in Wirklichkeit weder ökologisch noch ethisch zu vertreten, Tiere für die Mode leiden und sterben zu lassen, sowie die damit einhergehende Umweltbelastung zu tolerieren.

Die Haltung und Ernährung der meist fleischfressenden Wildtiere verschwendet eine Menge Ressourcen in Form von Futtermitteln, Wasser und Anbauflächen. Zusätzliche Schäden entstehen durch tonnenweise Kot und Urin der Tiere, die zur Verschmutzung der Umwelt führt, sowie durch gefährliche Treibhausgasemissionen.
 
Die Felle werden unter hohem Energieaufwand gekühlt oder mit Tonnen umweltbelastender Salze bedeckt, um die Verwesung zu verhindern. Bei der Gerbung kommen 
umweltschädigende Chemikalien wie Aluminium, Schwefelsäure und Chrom zum Einsatz. Gegerbt wird oft in Billigproduktionsländern, wo die giftigen Abwässer meistens ungefiltert in die Natur abfließen. Untersuchungen im Labor zeigten in Pelzprodukten aller Preisklassen Rückstände krebserregender, allergieauslösender und hormonverändernder Chemikalien auf, die bei Hautkontakt zu schweren Erkrankungen wie Krebs, chronischen Vergiftungen oder Allergien führen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban,  Tierversuchsgegner BRD e.V.

Rainer Gaertner, Tierversuchsgegner BRD e.V.

Angelika Remiszewski,  PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

Rainer Beerfelde, Tierschutzaktivist

Gabriele Menzel

Martin Buschmann,  Mitglied des Europäischen Parlaments (MEP)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung zu 1.:
Seit dem 1. August 2002 wurden in den Artikel 20a GG,
in dem bereits die
natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, die Worte „und die Tiere"
eingefügt. Artikel 20a lautet nun:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Seitdem verpflichtet die Staatszielbestimmung die Staatsgewalten, dem
Tierschutz zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und
Wertesystems zu verhelfen.
Alle Tierschutzverbände sind sich einig darin, dass der Bundesgesetzgeber es bis
heute versäumt hat, ein Tierschutzgesetz zu erlassen, das dem Staatsziel
Tierschutz entspricht, und es dementsprechend ausgestaltet hat.
An
grundlegenden Missständen, wie der industriellen Massentierhaltung,
Lebendtiertransporten quer durch die EU und in Drittländer, der ausufernden
Forschung mit
jährlich Millionen Tieropfern, deren Zahl trotz aller
Lippenbekenntnisse immer mehr ansteigt, Missständen in der Tierhaltung, in
Zoos und Zirkussen und auch im Heimtierbereich, hat sich bis heute leider kaum
etwas geändert.
Auch nach der Änderung
des Tierschutzgesetzes,
die der Bundestag 2012
beschlossen hat, und mit der das Gesetz am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist,
bleibt es wie zuvor eher ein „Tiernutzergesetz".
Begründung zu 2.:
Die Europäische Union (EU) hat mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ein Instrument geschaffen, welches
es den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Einschränkungen bei Tierversuchen
gesetzlich festzulegen. Die Richtlinie 2010/63/EU fordert die Mitgliedstaaten
zudem auf, Tierversuche durch Alternativen zu ersetzen und zukünftig sogar
komplett darauf
zu verzichten, ohne allerdings
einen Zeitraum oder
Rahmenplan festzulegen.
Leider hat es die BRD bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in
nationales Recht in vielen Fällen versäumt, die Erleichterungen und wenigen
Verbesserungen zum Schutz der Versuchstiere umzusetzen, und hat damit das
Ziel der Richtlinie verfehlt.
4
In Deutschland wurden im vergangenen Jahr mehr als 59 Millionen Schweine
gemästet und geschlachtet – mit Hilfe von milliardenschweren Subventionen aus
Deutschland und der Europäischen Union.
1,8 Milliarden Euro an Fördergeldern für Ackerflächen für Tierfutter,
Stallneubauten oder als Zollerleichterungen bei Importen dürften pro Jahr als
direkte oder indirekte Subvention an die
industrielle
Schweinemastbranche
fließen. Zu dieser Schätzung kommt eine vom Bund für
Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützte Recherche des ARD-
Senders SWR.
Der Film mit dem Titel „Schweine für den Müllcontainer“ kritisiert
die
Haltungsbedingungen in der deutschen industriellen Schweinemast
.
Dicht
gedrängt stehen die Tiere häufig im Stall, oft ohne Beschäftigungsmöglichkeiten
oder eingestreutes Stroh auf den Spaltenböden aus Beton, an denen viele Tiere
sich die Füße aufreißen - so zeigt es der Film, der verschiedene Kritiker zu Wort
kommen lässt.
Etwa ein Drittel aller Nahrungsmittel landet in Industrienationen wie Deutschland
auf dem Müll. Diese Schätzung hatte die Umweltorganisation WWF vor einigen
Monaten ausgegeben. Überträgt man diese Zahl auf Fleischprodukte, erscheint
sie im Zusammenhang mit den von vielen Tierschützern kritisierten
Haltungsbedingungen vieler Masttiere als besonders dramatisch. „20 Millionen
Schweine pro Jahr haben somit umsonst gelitten und sind am Ende noch einen
sinnlosen Tod gestorben“, zu diesem Resümee kommt der Film.
Eine ganze Branche lebt davon, Fleisch zu entsorgen.
Benning rechnet vor, dass die EU Futterflächen für die
industrielle
Massentierhaltung
in Deutschland mit jährlich 950 Millionen Euro unterstütze.
Dazu kämen unter anderem 100 Millionen Euro an Baufördergeldern des Bundes
für Stallbauten und Kühlanlagen, 500 Millionen Euro an finanziellen Vorteilen für
die Züchter, die importierte Futtermittel nicht versteuern müssen, sowie 200
Millionen Euro staatliche Subventionen für Biogasanlagen, die häufig von den
Schweinebetrieben neben ihren Mastanlagen errichtet würden.
In der deutschen Schweinemast sind auch noch andere Missstände bei der
Haltung Standard, die im Film nicht behandelt werden: So leben 80 % aller in der
Bundesrepublik lebenden Mastschweine mit gekürzten Schwänzen. Die
Ferkelzüchter kupieren die Ringelschwänze häufig wenige Tage nach der Geburt,
um den Tieren zu ersparen, dass sie sich später – wenn sie in den Mastanlagen
dicht an dicht stehen – gegenseitig aus Langeweile und Aggression anfressen.
Der BUND kritisiert im Film auch, dass dank der Subventionen in Deutschland
mehr Schweinefleisch produziert werde, als gegessen werden könne.
Unter Umwelt- und Naturschützern gerät der hohe Fleischkonsum der
Industrienationen seit Jahren zunehmend in die Kritik. Dabei geht es neben den
Haltungsbedingungen für die Tiere vor allem um die Frage, ob es angesichts der
wachsenden Weltbevölkerung moralisch weiterhin vertretbar ist, eine steigende
Zahl an Ackerflächen für den Anbau von Tierfutter zu reservieren anstatt dort
Nahrungsmittel anzubauen.
19
Begründung zu 17.:
Rechtliche Einordnung aufgefundener Tiere - fehlende Erlasslage in der BRD
Mit seiner Implementation in Art. 20a GG wird das Staatsziel „Tierschutz”
ausdrücklich als
Rechtsprinzip rechtsstaatlich gewährleistet. Danach
ergibt sich
eine staatliche Schutzpflicht
durch die Gesetzgebung „im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung” sowie durch die
vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung „nach Maßgabe von Recht und Gesetz”.
Bei der Staatszielbestimmung handelt es sich um eine an den Staat gerichtete
objektive
Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit. Tierschutz
wird damit zum
verbindlichen
Gestaltungsauftrag mit der Folge, diesem einen möglichst hohen
Stellenwert im normativen
Gefüge zuzuweisen. Dem Regelungsanliegen des
Tierschutzes kommt daher eine
eigenständige Bedeutung zu.
Aus der
Konkretisierung des Art. 20a GG folgt ein
tierschutzrechtliches
Verschlechterungsverbot sowie eine staatliche
Nachbesserungspflicht. Dem Regelungsauftrag
entsprechend hat der Gesetz- und
Verordnungsgeber Defizite zu beseitigen und für einen wirksamen Vollzug des
Tierschutzgesetzes zu sorgen.
In diesem Bewusstsein hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen jüngst
das Gesetz
über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für
Tierschutzvereine (TierschutzVMG
NRW) beschlossen und im Verordnungsblatt
(Ausgabe 2
013 Nr. 22 vom 05.07.2013, Seite
383 bis 418) verkündet.
Mit der an die BRD gerichteten Petition wird auf die seit
Jahren im Fundtierbereich
bestehenden eklatanten Vakanzen aufmerksam gemacht. Die
Petition verfolgt vor
dem Hintergrund eines pathozentrischen Tierschutzes in Anlehnung an
die
verfassungsrechtlich zuerkannte Schutzpflicht eine klarstellende
Ländererlassregelung für alle Bundesländer im
Falle aufgefundener
(domestizierter) Tiere. Insbesondere in Zweifelsfällen bedarf es der
Etablierung
einer sog. Vermutungsregelung zugunsten
der Fundtiereigenschaft.
Darüber
hinaus gilt es mit Blick auf die wiederholt
festzustellenden Erwägungen einiger
Kommunen in der BRD, Fundtiere contra legem nach Ablauf der
gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Obhutsfrist ohne tiermedizinisch
begründbare
Indikation aus Kostenentlastungsgründen euthanasieren zu wollen, einen
klärenden Hinweis aufzunehmen.
Die Petition orientiert sich an den Ländererlassregelungen zahlreicher
Bundesländer, die im
Lichte des Art. 20a GG, § 3 TierSchG, ihrerseits maßgebliche
Zweifelfallregelungen bei
unklarem Rechtsstatus erlassen haben. Dabei geht der
Petitionsinhalt konform mit der
eindeutig proklamierten Auffassung des
Deutschen Tierschutzbundes (vgl. Pressemeldung des
Deutschen
Tierschutzbundes vom 14.10.2011 zum Antrag Thüringens – BR-Drucksache
408/11) sowie der deckungsgleichen Erklärung des Präsidenten des
Landestierschutzbundes NRW
(vgl. Schreiben vom 28.09.2011).
Begründung:
Eine Regelung ist im Falle aufgefundener Tiere in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht
dringend notwendig und geboten.
Die kommunalen Fundbehörden
lehnen die Betreuung, Unterbringung und Versorgung
verlorener, entlaufener,
ausgesetzter, zurückgelassener, verletzter und anderweitig
aufgegriffener Tiere
20
(nachfolgend: aufgefundene Tiere) immer wieder mit der pauschalen
Begründung
ab, dass es sich aus Sicht der Kommune nicht um Fundtiere handele. Auch
die
Veterinärämter fühlen sich nicht zuständig, da die
allgemeine
Anordnungsbefugnis in § 16a
TierSchG konkrete tierschutzrelevante Verstöße des
Halters voraussetze.
Unter Außerachtlassung des Dereliktionsverbotes werden
gerade ausgesetzte Tiere in einigen
Regionen grundsätzlich als herrenlos
deklariert. Überdies verlangen einige Fundbehörden das
Vorliegen äußerer
Anzeichen, wie Pflegezustand und
Verhalten, was gerade bei verletzten
Tieren zu
zweifelhaften Schlussfolgerungen führen kann.
In der Folge werden aufgefundene
Tiere ihrem Schicksal überlassen oder im besten Falle
durch ein möglicherweise
vor Ort existierendes Tierheim auf dessen gemeinnützige Kosten
behandelt und
untergebracht, was je nach Fallhäufigkeit, Dauer des Aufenthaltes
und
Pflegebedarf des entsprechenden Fundtiers mit außergewöhnlichen
Belastungen für den
gemeinnützigen Verein einhergeht, die auf Dauer dessen
Solvenz weit überfordern können. Gerade ausgesetzte Tiere, die ihrerseits die
Gewohnheit einer eigenständigen Futtersuche
nicht haben, verenden zumeist
qualvoll im Falle einer Zuständigkeitsablehnung durch die
Fundbehörde. Gleiches
gilt für Tiere, die verletzungsbedingt nicht zu ihrem Halter
zurückkehren können.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen
Tieren ist in der Praxis
äußerst
problematisch. Im Lichte der grundgesetzlichen Werteentscheidung sind
daher in zahlreichen
Bundesländern per Erlass sog. Vermutungsregelungen
und
Handlungsanweisungen ergangen,
die gerade in Zweifelsfällen eine generelle
Obhuts-
und Aufbewahrungspflicht sowie eine
Verpflichtung zur
Kostenübernahme der Fundbehörden
statuieren.
Bereits vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das
Grundgesetz
erkannte die Landesregierung Schleswig-Holsteins auf dem
Erlassweg in der Richtlinie über
die Verwahrung von Fundtieren, dass „das Wohl
der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden
im Vordergrund stehen und in
angemessener Weise berücksichtigt werden müsse“ und “der
öffentlichen Hand
(diesbezüglich) eine besondere Verpflichtung zukommt, auf die Einhaltung
von
Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus die Verwirklichung gesetzgeberischer
Ziele im
allgemeinen zu fördern“.
Daher wird in der Richtlinie gefolgert:
„Eine klare Abgrenzung von
Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der
Praxis
äußerst problematisch. Es ist naturgemäß
zunächst nicht erkennbar, ob
der bisherige Eigentümer das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat oder
nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass
es sich
um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen
Behörde
zu verwahren oder zu versorgen ist. Dies ist im Einklang mit
§ 1
Tierschutzgesetz schon aus
ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar),
und
zwar unabhängig von der Frage
bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere.“
Laut Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom
September 1996
ist diese Richtlinie als gemeinsamer Erlass der Ministerien für
Natur und Umwelt und des
Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
bindend für die dortigen
Ordnungsbehörden. Auch wird hierin erklärt, dass die
sechsmonatige Aufbewahrungsfrist
nach BGB grundsätzlich auch für Tiere gilt.
Die Richtlinie wird im Tierschutzbericht 1997
der Bundesregierung erwähnt und
teilweise zitiert.
21
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg weist
darauf hin,
dass es nach § 3 Tierschutzgesetz verboten ist, ein
Tier auszusetzen
oder zurückzulassen und
daher zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel
davon auszugehen ist, dass es sich um ein
Fundtier handelt.
Der Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen erklärt mit Verweis
auf das
Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung,
Landwirtschaft und
Forsten, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise
vom
Menschen gehalten werden,
darunter auch die Katze, als Fundtiere
einzustufen
und zu behandeln sind.
Die „Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des
Thüringer
Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und
Betreuung von
Fundtieren“ aus dem Jahr 1999 erklärt: „Im Zweifel
ist bis zum
Nachweis des Gegenteils
davon auszugehen, dass aufgefundene Tiere
verloren
worden sind.“.
Im Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über die
„Behandlung
von Fundsachen und Fundtieren“ aus 1993 wird Folgendes
klargestellt:
„Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils
davon auszugehen, dass
es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um
verlorene
Sachen oder Tiere handelt.“
Der Freistaat Sachsen hat sich ebenfalls für eine Vermutungsregelung zugunsten
der
Fundtiereigenschaft ausgesprochen. In den SSG Mitteilungen vom 15.05.2011
wird dem
Fundverdacht der Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang
klargestellt, dass eine
gegenteilige Vermutung zu einer Schlechterstellung
von
Tieren gegenüber Sachen führen
würde; auch dies sei nicht mit Art. 20a GG
vereinbar (vgl. Schreiben des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und
Verbraucherschutz im Juni 2011 – Aktenzeichen: 24-9165.65/3).
Die Werteentscheidung deckt sich schließlich mit der Entschließung des
Bundesrates zur
Unterbringung von aufgefundenen Tieren vom 14.10.2011 (BR-
Drucksache 408/11).
Auch die Rechtsprechung hat den unklaren Rechtsstatus im
Fundtierbereich herausgestellt
und ist in dem entscheidenen Fall unter
Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Polizei-
und Ordnungsrechts zur
Anscheinsgefahr von einer sog. „Anscheins-Fundsache“ bei Zuständigkeit der
Fundbehörde ausgegangen (vgl. OVG
Greifswald, Urteil v. 12.01.2011 – 3L
272/06).
Die fortwährend festzustellenden Unklarheiten bei der Einordnung
aufgefundener Tiere und
den hiermit zusammenhängenden
Verantwortlichkeiten
und Kostentragungspflichten haben in
der Vergangenheit zu
Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen geführt. Nicht selten
mussten
Tierärzte ihre Behandlungskosten gegenüber
dem gemeindlichen Träger
einklagen
(siehe z. B. VG Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010
- 1 A 288/08). Auch
künftig muss mit
weiteren Streitigkeiten unter Befassung der zuständigen
Gerichte gerechnet werden.
Um das Verwaltungshandeln in den Bundesländern
zu
vereinfachen,
langwierige
Einzelfallprüfungen zu vermeiden, unnötige Rechtsstreitigkeiten
unter Befassung der Gerichte
zu verhindern und gleichzeitig den Fortbestand
der
gemeinnützig anerkannten
Tierschutzeinrichtungen zu sichern, bedarf es
einer eindeutigen
und
abschließenden
gesetzlichen Regelung hinsichtlich der
Betreuung, Unterbringung und Versorgung von
verlorenen, entlaufenen,
ausgesetzten, verletzten,
zurückgelassenen und anderweitig
aufgegriffenen
22
Tieren. Dabei ist die Etablierung einer Regelung für Zweifelsfälle nach dem
Vorbild anderer Bundesländer dringend angezeigt und
im Sinne des
Wertewandels sowie zur
Gewährleistung eines funktionierenden
Tierschutzes
auch geboten. Dies folgt vor allem aus
dem Optimierungs- und
Effektivitätsgebot nach Maßgabe des Art. 20a GG.
Ohnehin ist die Verwahrung
einer Fundsache eine Rechtspflicht der Behörde im Rahmen
ihrer kommunalen
Pflichtaufgaben. Die Unterbringungs- und Betreuungspflicht der
Fundbehörden für
aufgefundene Tiere, insbesondere solche Tiere, die entgegen dem
gesetzlichen
Dereliktionsverbot (§ 3 Nr. 3 TierSchG) ausgesetzt oder zurückgelassen
wurden,
ergibt sich aus den §§ 965 ff. BGB in Verbindung mit § 5a AGBGB. Eine
Verlagerung der
Verantwortlichkeiten bei unklarem Rechtsstatus, der
für den
Finder eine unerfüllbare,
gesetzlich nicht verankerte Beweisobliegenheit zur
Folge
hätte, würde dabei nicht nur
tierschutzrechtliche Belange konterkarieren, sondern
auch zu einer nicht gebotenen
Überwälzung der Betreuungs- und
Unterbringungsverpflichtung führen.
In Missachtung der tierschutzrechtlichen Schutzbestimmungen, mitunter sogar
mit
strafrechtlicher Relevanz (vgl. § 17 TierSchG) wird
aus
Kostenentlastungsgründen von
Fundbehörden vereinzelt erwogen, Fundtiere nach
Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist zu euthanasieren, um sich derer
zu
entledigen. Derartigen Tendenzen und
potentiellen Verstößen gegen die
Rechtsordnung sollte über einen klarstellenden Erlass begegnet werden.
Der Deutsche Bundestag
wird daher hiermit höflich gebeten, sich dieser
Petition
anzunehmen und eine klärende Erlassregelung - im Rahmen der Verantwortung
des
Menschen für seine Mitgeschöpfe - zu fördern.
Begründung zu 18.:
Es werden immer noch zu viele Tiere von Tätern misshandelt, gequält und
getötet. Diese Verbrecher müssen
geahndet, vor Gericht gestellt und
hart
bestraft werden. Deshalb
ist eine Tierschutzpolizei dringend nötig, die
Misshandlungen von Tieren verhindern und aufdecken soll.
Es geht
vor allem um
den Schutz von Tieren,
die Tierschutzpolizei kann
aber auch "Verbrechen und
Angriffe gegen Menschen" verhindern. Studien haben gezeigt, "dass einige der
Menschen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Tiere begehen,
dasselbe mit Menschen machen". Die Tierschutzpolizei muss in der BRD
flächendeckend vorhanden sein, personell gut ausgebildet, ausreichend besetzt
und rund um die Uhr bei Bedarf zu erreichen sein.
Begründung zu 19.:
Um den
Tierschutz in Deutschland zu gewährleisten, muss eine/ein
Bundestierschutzbeauftragte(r) ernannt werden, die/der eng mit den
Landestierschutzbeauftragten und mit der Tierschutzpolizei zusammen arbeiten
soll. Die/der Bundestierschutzbeauftragte darf nicht aus dem Bereich
der
"Tiernutzung" stammen.
Die/der Bundesbeauftragte
für Tierschutz soll
eine
administrative
Funktion haben.
Sie/er ist Ansprechpartner(in) für Tierschutzverbände und -ver
eine, Bürgerinnen
und Bürger sowie für Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem
Tierschutz oder der Tierhaltung befassen.
23
Die/der Bundesbeauftragte muss fachlich und politisch unabhängig sein, es sind
ihr/ihm Auskunfts- und Akteneinsicht durch die maßgeblichen Behörden zu
gewähren.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Teilnahme am Landesbeirat für
Tierschutz, die Erarbeitung von Informationsmaterial, wissenschaftliche
Recherchen und gegebenenfalls Gutachten sowie die Stellungnahme zu
bestimmten Rechtsetzungsvorhaben.
Begründung zu 20.:
Wir fordern ein Gesetz über Mitwirkungsrechte und das kostenlose
Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene.
Anerkannten Tierschutzvereinen soll
die Mitwirkung an tierschutzrelevanten
Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht werden.
Die Beteiligung/Mitwirkung soll u. a. beinhalten:
- die Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,
- die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen,
- die Erteilung tierschutzrelevanter bau- und immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungen.
Begründung zu 21.:
In Deutschland sind 105 Glyphosat-haltige Mittel zugelassen, beispielsweise im
Acker-, Obst-, und Weinbau, 51 davon auch für den Haus- und Kleingarten.
Seit 1996 wird glyphosatresistente Gen-Soja in Europa als Futtermittel eingesetzt.
In der EU werden jährlich etwa 36 Millionen Tonnen überwiegend Gen-Sojabohnen
und -schrot eingeführt. Allein Deutschland importiert etwa Dreiviertel der
Eiweißfuttermittel, überwiegend Gen-Soja. Über Eier, Milch und Fleisch gelangt
Glyphosat auf die Teller der Verbraucher, ebenso wie der in Glyphosat-
Mischungen enthaltene Zusatzstoff polyethoxylated Tallowamine (POEA) und das
Abbauprodukt AMPA. Beide sind wesentlich giftiger als Glyphosat selbst. In
einzelnen glyphosathaltigen Herbiziden sind Tallowamine aber weiterhin erlaubt.
Dem Pflanzengift Roundup werden bis zu 15 % POE-Tallowamine (polyethoxylierte
Alkylamine, POEA) zugesetzt. Diese sind ebenfalls giftiger als Glyphosat selbst
und verstärken zudem die Giftigkeit von Glyphosat. POEA allein und in
Kombination mit Glyphosat können Krebs auslösen.
Glyphosat konnte jedoch bereits in menschlichem Blut und Urin nachgewiesen
werden. So wurden im Urin eines an Botulismus erkrankten deutschen Bauern
Glyphosat-Konzentrationen gemessen, die um das 1000-fache gegenüber den
Vergleichspersonen erhöht waren. Auch in Stallluft, Rinderkot und Futter wurden
Glyphosat-Rückstände festgestellt. Zahlreiche Tiere sind bereits an Botulismus
verendet. Insgesamt kann man in deutschen Ställen eine deutliche Zunahme an
Tierkrankheiten beim Einsatz von genmanipulierten Futtermitteln feststellen.
24
Aktuelle Studien belegen gravierende gesundheitliche Risiken von Glyphosat,
POEA und AMPA schon bei geringsten Konzentrationen. Besonders
besorgniserregend sind Hinweise auf eine hormonelle Wirkung. Auch Krebs,
Zelltod, Fruchtbarkeitsstörungen, Schädigung des Erbguts, der
Embryonalentwicklung, der Leber und der Niere zählen zu den Folgen.
Ob und in welchem Umfang Rückstände von Glyphosat in Nahrungsmitteln
auftreten, wird nur sporadisch kontrolliert. POEA-Kontrollen finden nicht statt.
Glyphosat schädigt das Bodenleben, fördert krankheitserregende Pilze,
beeinträchtigt die Aufnahme von Mikronährstoffen sowie die Krankheitsabwehr
der Pflanzen und mindert den Ertrag. Pflanzenkrankheiten, die bislang als
beherrschbar galten, treten verstärkt auf. Besonders giftig ist Glyphosat für
Amphibien, Fische und andere Wasserorganismen. Zudem bewirkt Glyphosat
einen negativen Einfluss auf die Populationen von Regenwürmern, Vögeln,
Spinnen und Florfliegen.
Die Zulassung der Pestizide beruht auf Daten und Studien, die Monsanto und Co.
selbst zur Verfügung stellen. Sie sollen die Unschädlichkeit der eigenen Produkte
beweisen. Hinweise auf Risiken oder Gesundheitsgefährdung durch Glyphosat
werden durch Behörden einfach heruntergespielt. Zulassungsbehörden wie das
BfR und die europäische EFSA scheinen durchsetzt zu sein von den Nutznießern
der chemischen Industrie.
Der Widerstand gegen Glyphosat und andere gefährliche Pestizide durch
Umweltverbände, Wissenschaftler, Menschenrechtler, Tierschützer und besorgte
Bürger hält in ganz Europa an und hat im Jahr 2017 mit
1.320.045
Stimmen zur
Gründung einer Europäischen Bürgerinitiative geführt, die die weitere Zulassung
von Glyphosat verhindern wollte.
Die Forderungen der EBI lauten:
„Auf Glyphosat basierende Herbizide zu verbieten, da sie im Zusammenhang mit
Krebserkrankungen beim Menschen stehen und die Ökosysteme schädigen.
Sicherzustellen, dass die für die offizielle Genehmigung innerhalb der EU
notwendige, wissenschaftliche Beurteilung von Pestiziden
ausschließlich auf
publizierten Studien basiert, welche von zuständigen Behörden in Auftrag
gegeben wurden und nicht von der Pestizid-Industrie.
EU-weite, obligatorische Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden, im
Hinblick auf das Ziel einer pestizidfreien Zukunft.“
Quelle: Umweltinstitut München e. V.
Im Dezember 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Antwort auf
die Forderungen der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) "Stop Glyphosat".
Die
Kommission lehnt ein europaweites Glyphosat-Verbot ab und
verlängerte
zeitgleich mit der Veröffentlichung ihrer Antwort die Zulassung von
Glyphosat um weitere fünf Jahre.
Bei der Abstimmung um die weitere Zulassung hat die BRD eine unrühmliche
Rolle gespielt und damit dazu beigetragen, dass
die systematische Vergiftung
unserer Natur und die Gesundheitsgefährdung der Bürger fortgesetzt werden.
25
Die „Süddeutsche Zeitung“ schrieb am
28. November 2017 in dem Artikel :
„Streit um Unkrautvernichter.
Schmidts Ministerium hat Glyphosat-Alleingang
monatelang vorbereitet“:
„Das Bundesagrarministerium hat bereits seit Monaten nach Wegen gesucht, in
Brüssel trotz des Vetos des Bundesumweltministeriums für einen längeren
Einsatz von Glyphosat stimmen zu können. Das ergibt sich aus Akten, die
die
Süddeutsche Zeitung, der WDR und der NDR einsehen
konnten. Demnach
empfahl das zuständige Fachreferat für Pflanzenschutz Minister Christian Schmidt
(CSU) bereits am 7. Juli zu prüfen, ob man ohne das Einverständnis des SPD-
geführten Umweltministeriums dem Vorschlag der EU-Kommission
"eigenverantwortlich" zustimmen könne.
Wenige Wochen später bat die Fachabteilung die Leitungsebene des Ministeriums
darum, bei der Kanzlerin eine Weisung zu erwirken. Dadurch sollte ermöglicht
werden, dass das Agrar- ohne Rücksicht auf das Umweltministerium der
Verlängerung der Glyphosat-Zulassung in Brüssel zustimmen
kann.“
Das Schreiben an die Leitungsebene vom
24. August sei mit einer Fußnote
versehen gewesen. In ihr hätte man darauf verwiesen, dass die Kanzlerin sich auf
dem Deutschen Bauerntag öffentlich für Glyphosat ausgesprochen habe.
Allerdings hätte Bundeskanzlerin
Merkel nach dem Eklat gesagt, das Verhalten
Schmidts habe "nicht der Weisungslage"
entsprochen und das Agrarministerium
habe gegen die Geschäftsordnung der Bundesregierung verstoßen. Der Vertreter
des Agrarministeriums hatte dafür gestimmt, den Einsatz von Glyphosat in der EU
weitere fünf Jahre zu erlauben. Ohne das deutsche Ja hätte es dafür nicht die
notwendige Mehrheit
gegeben.
Leider kann man augenscheinlich an der europäischen Entscheidung nichts mehr
ändern. Wir erwarten deshalb ein nationales Verbot von Glyphosat und anderen
gefährlichen Pestiziden, zum Schutz der Gesundheit von
Menschen und Tieren,
sowie der Erhaltung eines intakten Ökosystems in unserem Land.
Begründung zu 22.:
Momentan stammen 85 Prozent aller Felle für die Pelzindustrie von Tieren, die auf
Farmen gezüchtet werden. Um möglichst billig zu produzieren, werden Nerze,
Füchse oder Marderhunde in winzige, karge und verdreckte Drahtgitterboxen
gepfercht.
Über 50
Prozent der weltweit gehandelten Pelze stammen aus Europa. Bei Nerzen
liegt der europäische Marktanteil sogar bei 85
Prozent. Auch in Nordamerika
und
China
existieren zahlreiche Pelzfarmen.
Die
artwidrige Haltung auf Pelzfarmen
führt dazu, dass sich viele der
eingesperrten Tiere selbst verstümmeln und sich Beißwunden an Haut,
Schwänzen und Füßen zufügen. Sie werden zu Kannibalen, die ihre Artgenossen
im Käfig und ihren Nachwuchs aufessen. Andere bewegen sich verzweifelt hin
und her, drehen sich unaufhörlich im Kreis oder nagen stundenlang an den
Gitterstäben ihrer Käfige. Die Monotonie ihres Lebens treibt die Tiere regelrecht in
den Wahnsinn.
Quelle: Peta
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Derzeit gibt es noch
Pelzfarmen in Deutschland
. Ein Verbot dieser Pelzfarmen
bereitet dem Leiden der Tiere aber keineswegs ein Ende, wenn nicht auch der
Handel mit Echtpelz verboten wird.
Seit 2012 gilt in der EU die Textilkennzeichnungsverordnung und schreibt bei
Pelzen und Pelzbesätzen an Mützen oder Jackenkragen den Vermerk „enthält
nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ vor.
Zahlreiche Medien haben Umfragen
zum Thema Fellbesatz an Kapuzen, Stiefeln oder Handtaschen gemacht. Die
meisten Menschen waren davon überzeugt, dass es sich um Kunstfell handeln
würde und entsetzt darüber, wenn sich herausstellte, dass es sich um echtes Fell
handelt.
Wir nennen das Verbrauchertäuschung.
„Laut Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und durch das Deutsche Tiererzeugnisse-
Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) ist es grundsätzlich
verboten,
Katzenfelle
und Hundefelle sowie Produkte, die solche
Felle
enthalten,
in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Das
gilt für den kommerziellen Bereich. Grenzüberschreitungen aus nicht
geschäftlichen Gründen sind erlaubt.
Diese Verordnungen beziehen sich aber nur auf
Felle
von Hunden und
Katzen
.
Das haarlose
Leder
von Hunden und Katzen unterliegt demnach nicht dem
Verbot. Eine Erklärung dafür gibt es nicht. Auch Zähne, Krallen oder Knochen
dürften demnach keinem Verbot unterliegen. Auch nicht die Haare der Tiere
ohne
Haut
.
Katzenleder und Katzenfelle
stammen hauptsächlich aus Ostasien und dienen z.
B. als
Pelzbesatz
auf
Kleidung
, Stofftieren oder Wärmedecken.
Es existieren Schätzungen, nach denen weltweit jährlich zwei Millionen Katzen
sowie
Hunde
diesbezüglich verarbeitet werden.“ (Quelle:
www.leder-info.de
)
Da die Tierart eines Pelzes kaum kontrolliert und nur mit aufwändigen Labortests
bestätigt werden kann, entdecken Tierschützer weiterhin Pelzprodukte von
Hunden und Katzen auf dem europäischen Markt.
Während die Pelzbranche Pelz als ein reines Naturprodukt bewirbt, ist es in
Wirklichkeit weder ökologisch noch ethisch zu vertreten, Tiere für die Mode leiden
und sterben zu lassen, sowie die damit einhergehende Umweltbelastung zu
tolerieren.
Die Haltung und Ernährung der meist fleischfressenden Wildtiere verschwendet
eine Menge Ressourcen in Form von Futtermitteln, Wasser und Anbauflächen.
Zusätzliche Schäden entstehen durch tonnenweise Kot und Urin der Tiere, die zur
Verschmutzung der Umwelt führt, sowie durch gefährliche
Treibhausgasemissionen.
Die Felle werden unter hohem Energieaufwand gekühlt oder mit Tonnen
umweltbelastender Salze bedeckt, um die Verwesung zu verhindern. Bei der
Gerbung kommen
umweltschädigende Chemikalien
wie Aluminium,
Schwefelsäure und Chrom zum Einsatz. Gegerbt wird oft in
Billigproduktionsländern, wo die giftigen Abwässer meistens ungefiltert in die
Natur abfließen. Untersuchungen im Labor zeigten in Pelzprodukten aller
27