Anfrage an das Veterinäramt Plön i.S. LPT Wankendorf

Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner
Karl-Heinz Greve
Martin Buschmann, Partei Mensch Umwelt Tierschutz
Marco Rahnenführer

 

 

 


 Vet.Amt Plön
 Verbraucherschutz@.de

 

 

 


 LPT in Wankendorf

 

 Anfrage nach dem Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein ff.

 

 

 

 

 

 Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

 

 Im Rahmen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein  erbitten wir nachfolgende Fragen zu beantworten im Rahmen der gesetzlichen Frist von vier Wochen. Es handelt sich hierbei um einfache Antworten, es besteht großes öffentliche Interesse, daher sind diese gebührenfrei. Sollten doch Gebühren anfallen, so teilen Sie vorab die Höhe mit.

 


 Das Tierschutzgesetz ist seit 2002 im Grundgesetz verankert und hat somit ein verfassungsrechtliches Fundament, steht somit über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

 


Das Veterinäramt Plön agiert auch als Tierschutzbehörde. Mittels Tierschutz soll Tieren ein artgerechtes Leben ohne unnötiges Leid ermöglicht werden. Das gilt besonders für Versuchstiere.

 


 In den Medien wird berichtet, dass im LPT Hamburg mit Katzen aus Spanien Tierversuche, die mit Leiden und Schmerzen verbunden sind, durchgeführt werden. Da Jost Leuschner auch in Wankendorf nach Angaben des Umweltministeriums an Mäusen,  Ratten, Kaninchen, Wachteln und Hausschweinen Versuche durchführen läßt, bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

 


1. Welche Tierarten und wie viele Tiere  werden an welchen Standorten Schleswig-Holsteins zu Tierversuchen von Jost Leuschner und seinen Angestellten herangezogen? Sind die Transporte der jeweiligen Tiere nach dem Tierschutzgesetz und den EU-Vorgaben erfolgt?
2. Sind bei den Tierversuchen gem. Tierschutzgesetz Tierärzte anwesend?

 


 1. Wie viele spanische Katzen wurden in das Labor des Leuschner, Wankendorf u.a. LPT , lt. Tracessystem verbracht? Wer hat diese Transporte durchgeführt?

 


 1.a Sind/waren  vor Abfahrt der Katzentransporte in Spanien Tierärzte vor Ort und sind/waren Tierärzte bei Ankunft der Katzen in Wankendorf vor Ort gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung -s. Anlage unten-?

 

 

 

 2. Wie viele Hunde wurden laut Tracessystem nach Wankendorf u.a., LPT, verbracht?

 

 

 

 3. Wie viele Hunde wurden laut Tracessystem aus dem Ausland bislang nach Wankendorf u.a.  verbracht? Wie viele Hunde wurden aus dem LPT-Labor Hamburg, Harburg nach Schleswig-Holstein transportiert?

 


 4. Welche Tierarten wurden in welcher Anzahl nach Schleswig-Holstein, LPT, verbracht laut Tracessystem?
Sind/waren vor Abfahrt der Hunde aus den Heimatländern Tierärzte vor Ort gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

 

 

 

 Sind/waren Tierärzte bei Ankunft der Tiere vor Ort, LPT in Schleswig-Holstein gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

 

 

 

 Wurden/werden die Affen, mit denen im LPT in Schleswig-Holstein Versuche durchgeführt wurden/werden, gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung transportiert? 

 

 

 

Wurden/werden die Affen nach Ankunft von Tierärzten begutachtet, die Impfpässe und die Gesundheit der Affen kontrolliert?

 

 

 

 4.a Wurden/wird hierbei das Tierschutzgesetz und die entsprechenden EU-Verordnungen eingehalten?

 


 5. Wurden/werden alle Tiere lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen in den  LPTin Schleswig-Holstein , untergebracht?

 


5.a Wurden/werden alle Tiere  lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen von den verantwortlichen Betreibern des LPT an anderen Orten untergebracht und werden diese Orte,  die Tiere und die Unterbringungen der Tiere von zuständigen Veterinäramter kontrolliert?

 

 

 

 6. Wie oft wurde/wird durch das zuständige Veterinäramt in den  LPT  in Schleswig-Holstein kontrolliert?

 

 

 

 7. Wie oft wurde durch das zuständige Veterinäramt die tierquälerischen Behandlungen durch Mitarbeiter der LPT beanstandet?

 


 8. Lt. Medienberichten wurden die Tiere in zu kleinen Käfigen tierschutzwidrig im LPT Hamburg untergebracht, Tiere wurden extrem gequält. Wie sind die Tiere in den LPT Schleswig-Holstein untergebracht, welche Maße haben die Käfige, wird hier das Tierschutzgesetz und die EU-Verordnung eingehalten? 

 

 

 

 9. Welche Maßnahmen hat das zuständige Veterinäramt ggf. eingeleitet, sind Bußgelder verhängt worden oder Anzeigen wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gestellt worden?

 

 

 

10. Wie werden hochtoxische tote LPT-Versuchstiere entsorgt?

 


 11. Besteht hierbei für die Bevölkerung eine Gefahr?

 

 

 

12. Wer kontrolliert die Entsorgung der toten hochtoxischen LPT-Versuchstiere?

 

 

 


 Mit freundlichen Grüßen

 

 Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner
Karl-Heinz  Greve
Martin Buschmann, Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz
Marco Rahnenführer

 

 

 

 

 

 Anlage:

 


 Rechtliche Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel und Transport von Hunden und Katzen

 


 a) Tierschutztransportrecht

 


 Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt nur für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Grundsätzlich ist zunächst anzunehmen, dass bei Transporten von mehreren Hunden und Katzen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegt und die Verordnung Anwendung findet. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sofern eine Gegenleistung (auch in Form von Gütern oder Dienstleistungen) für die Tätigkeit erbracht wird, ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auszugehen. Auf eine Eigentumsübertragung der Tiere kommt es dabei nicht an. 

 


Das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist als Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu werten. Personen, die Hunde und Katzen in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, benötigen eine Zulassung als Transportunternehmer (Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Eine Kopie der Zulassung ist bei der Tierbeförderung mitzuführen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

 


Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Der Fahrer eines Transportmittels ist nicht zwangsläufig auch gleichzeitig Transportunternehmer.  Transportunternehmer, die lange Beförderungen (> 8 Stunden) durchführen, benötigen eine Zulassung nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 2 Zulassung). Transportunternehmer, die Beförderungen von bis zu 8 Stunden Dauer durchführen, brauchen eine Zulassung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1 Zulassung). Für Transportfahrzeuge, mit denen lange Beförderungen von Hunden und Katzen durchgeführt werden, besteht nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassungspflicht.

 

Anfrage an das Veterinäramt Hamburg wegen Tierquälereien u.a. im LPT Hamburg

 Gisela Urban

Gabriele Menzel

Rainer Gaertner

Karl-Heinz Greve

Martin Buschmann, Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz

Marco Rahnenführer

 

 


 Vet.Amt Hamburg
 Verbraucherschutz@harburg.hamburg.de


 LPT in Hamburg

 

 Anfrage nach IfG Hamburg ff.

 

 Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 Im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Hamburg erbitte ich nachfolgende Fragen zu beantworten im Rahmen der gesetzlichen Frist von vier Wochen. Es handelt sich hierbei um einfache Antworten, es besteht großes öffentliche Interesse, daher sind diese gebührenfrei. Sollten doch Gebühren anfallen, so teilen Sie vorab die Höhe mit.

 

 Das Tierschutzgesetz ist seit 2002 im Grundgesetz verankert und hat somit ein verfassungsrechtliches Fundament, steht somit über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

 

 In den Medien wird berichtet, dass im LPT Hamburg mit Katzen aus Spanien Tierversuche, die mit Leiden und Schmerzen verbunden sind, durchgeführt werden.

 

 1. Wie viele spanische Katzen wurden in das Labor des Leuschner, LPT Hamburg, lt. Tracessystem verbracht? Wer hat diese Transporte durchgeführt?


 1.a Sind/waren  vor Abfahrt der Katzentransporte in Spanien Tierärzte vor Ort und sind/waren Tierärzte bei Ankunft der Katzen in Hamburg vor Ort gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung -s. Anlage unten-?

 

 2. Wie viele Hunde werden/wurden laut Tracessystem nach Hamburg, LPT, verbracht?

 

 3. Wie viele Hunde werden/wurden laut Tracessystem aus dem Ausland bislang nach Hamburg verbracht?


 4. Welche Tierarten werden/wurden in welcher Anzahl nach Hamburg, LPT, verbracht laut Tracessystem?


Sind/waren vor Abfahrt der Hunde aus den Heimatländern Tierärzte vor Ort gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

 

 Sind/waren Tierärzte bei Ankunft der Tiere vor Ort, LPT Hamburg gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

 

 Werden/wurden/ die Affen, mit denen im LPT Versuche durchgeführt werden/wurden, gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung transportiert?

 

Werden/wurden die Affen nach Ankunft von Tierärzten begutachtet, die Impfpässe und die Gesundheit der Affen kontrolliert?

 

 4.a Wird/wurden hierbei das Tierschutzgesetz und die entsprechenden EU-Verordnungen eingehalten?


 5. Werden/wurden/ alle Tiere lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen im LPT Hamburg, untergebracht?


5.a  Werden/wurden alle Tiere  lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen von den verantwortlichen Betreibern des LPT an anderen Orten untergebracht und werden diese Orte,  die Tiere und die Unterbringungen der Tiere von zuständigen Veterinäramter kontrolliert?

 

 6. Wie oft wird/wurde durch das zuständige Veterinäramt im LPT Hamburg kontrolliert?

 

 7. Wie oft wurde durch das zuständige Veterinäramt die tierquälerischen Behandlungen durch Mitarbeiter der LPT beanstandet?

 

 8. Lt. Medienberichten wurden die Tiere in zu kleinen Käfigen tierschutzwidrig untergebracht, Tiere wurden extrem gequält.

 

 9. Welche Maßnahmen hat das zuständige Veterinäramt eingeleitet, sind Bußgelder verhängt worden oder Anzeigen wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gestellt worden?

 

10. Wird das LPT Hamburg wegen gravierender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sofort geschlossen und die Tiere in Sicherheit gebracht?

 

 11. Wie werden hochtoxische tote LPT-Versuchstiere entsorgt?


 11.a) Besteht hierbei für die Bevölkerung eine Gefahr?

 

 11.b) Wer kontrolliert die Entsorgung der toten hochtoxischen LPT-Versuchstiere?


 Mit freundlichen Grüßen


 Gisela Urban

 Gabriele Menzel

 Rainer Gaertner

 Karl-Heinz Greve

 Martin Buschmann

 Marco Rahnenführer

 

 Anlage:


 Rechtliche Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel und Transport von Hunden und Katzen


 a) Tierschutztransportrecht


 Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt nur für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Grundsätzlich ist zunächst anzunehmen, dass bei Transporten von mehreren Hunden und Katzen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegt und die Verordnung Anwendung findet. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sofern eine Gegenleistung (auch in Form von Gütern oder Dienstleistungen) für die Tätigkeit erbracht wird, ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auszugehen. Auf eine Eigentumsübertragung der Tiere kommt es dabei nicht an.


Das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist als Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu werten. Personen, die Hunde und Katzen in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, benötigen eine Zulassung als Transportunternehmer (Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

 

Eine Kopie der Zulassung ist bei der Tierbeförderung mitzuführen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).


Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Der Fahrer eines Transportmittels ist nicht zwangsläufig auch gleichzeitig Transportunternehmer. 

 

Transportunternehmer, die lange Beförderungen (> 8 Stunden) durchführen, benötigen eine Zulassung nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 2 Zulassung). Transportunternehmer, die Beförderungen von bis zu 8 Stunden Dauer durchführen, brauchen eine Zulassung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1 Zulassung).

 

Für Transportfahrzeuge, mit denen lange Beförderungen von Hunden und Katzen durchgeführt werden, besteht nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassungspflicht.

Pressemitteilungen

Frau Bundeskanzlerin Merkel, sagen Sie die Wahrheit!

"Bereits am 03.10.2017 Frau Merkel angeschrieben, bis heute habe ich von ihr keine Antwort erhalten:

 

Frau Bundeskanzlerin Merkel, sagen Sie die Wahrheit!

 

Am 03.10.2017 an die Bundeskanzlerin Merkel, poststelle@bundeskanzlerin.de-mail.de gesandt:

 

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,

 

in der Sondersendung "Wahlarena", die am 11. September 2017 von der ARD ausgestrahlt wurde, haben Sie auf eine konkrete Zuschauerfrage hin eingeräumt, dass Sie keine Ahnung vom Thema Tierversuche haben.

 

Warum haben Sie dieser Zuschauerin nicht die Wahrheit gesagt?

Schliesslich waren Sie des öfteren zu Besuch in den Hochsicherheits-Laboren der Insel Riems, sowie bei dem Tier-Hirnforscher Wolf Singer in Frankfurt.

 

In den Laboren des Institut Riems werden Tiere wie in Hochsicherheitszonen gehalten.

 

Mettenleiter ist der Chef von mehr als 450 Forschern, Tierpflegern und Verwaltungsmitarbeitern, dazu Herr über mehr als 10.000 Kleintiere wie Mäuse und Frettchen sowie mehrere Hundert Großtiere.

 

"Wir tun das, um die Nutztierbestände gesund zu halten", sagt Prof. Thomas Mettenleiter, der Leiter des Instituts. Sie arbeiten dabei mit allen Arten von Tieren - von der Honigbiene bis zum Rindwird ist es in Europa einzigartig sein: mit einem Labor der Bio-Sicherheitsstufe 4, in dem auch Großtiere wie Schweine oder Kühe gehalten werden.

Für die Tiere der Weg auf die Insel eine Einbahnstraße. Sie verbringen einige Wochen im Labor, maximal einen Monat, dann werden sie eingeschläfert und seziert.

 

Mit der Bekämpfung der Vogelgrippe konnte dort bisher kein Erfolg verbucht werden. Nun darf in diesen Grusel-Laboren an Menschenseuchen experimentiert werden?

 

Was ist das für eine Forschung, etwa die Entwicklung einer der tödlichsten Bio-Waffen? Uralte Viren, die man evtl. modifizieren kann? Die man evtl. ansteckender und tödlicher machen kann als das Ur-Virus?

 

Frau Merkel bei einem Besuch der Labore auf der Insel Riems im März 2017

 

(http://www.ndr.de/…/Neues-Hochsicherheitslabor-auf-der-Inse…)

Angela Merkel zu Besuch im Friedrich-Loeffler-Institut. © dpa-Bildfunk Fotograf: Stefan Sauer/dpa (Foto liegt nicht bei)

 

Angesichts der Tatsache, dass in der Bundesrepublik jährlich weit über drei Millionen Tiere für Experimente verbraucht werden und zig-Milliarden Euro an Steuergeldern in die unsinnige und unmoralische Tierversuchsforschung fließen, ist das ein echtes Armutszeugnis.

 

Foto eines Affen in der Hirnforschung -  ist stellvertretend für viele andere Tiere in grausamen Versuchen - s.u.:

 

Ich hoffe, dass Sie mir eine ehrliche Antwort zusenden werden auf meine Frage:

 

Frau Bundeskanzlerin Merkel, was wissen Sie über Tierversuche in Deutschland und deren Finanzierungen?"

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Gisela Urban

 

Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

 
 
Gesendet: Freitag, 19. Mai 2017 um 14:56 Uhr
Von: giselaurban@web.de

An: re-27DSZPI9-27D43YJZ-1B7X1LG@neuigkeiten.spd.de

Cc: katarina.barley@bundestag.de

Betreff: Ist die SPD für uns unter Herrn Junker wählbar?
Sehr geehrter Herr Schulz,
ich gehe mal davon aus, daß Sie auch von uns Umwelt- und Tierschützern gewählt werden möchten.
Leider haben Sie in der Vergangenheit sich wenig als EU-Parlamentspräsident um unsere Belange gekümmert, unsere Anfragen hinsichtlich Umwelt- und Tierschutz (s.z.B.  unsere REACH-Petition) nur ausweichend bzw. gar nicht  beantwortet.
Auch unsere Hinweise, daß wir nachweislich bereits Glyphosat in unserem Körper haben, haben Sie nur mit der Antwort: Die EU-Kommission hat dies zur Kenntnis genommen, kommentiert.
Das ist sind sehr schwache Reaktionen auf so schwerwiegende Themen, zumal Sie und Ihre EU-Kollegen auch alle von diesem Umweltgift betroffen sind. Daher gehe ich davon aus, dass die entsprechenden Lobbyisten einen sehr starken Einfluss auf Sie und die EU-Kommission haben.
Sieht es in der SPD anders aus?
Bitte überzeugen Sie uns Umwelt- und Tierschützer, wie Sie zukünftig im Sinne der Menscheit der Tiere und einer intakten Natur agieren werden.
Damit Sie und die SPD evtl. wählbar für uns ist? Es kommt auch auf Sie an, Herr Schulz!
Hier sende ich Ihnen eine von vielen  Infos, wie gefährlich Glyphosat ist:
Mit freundlichen Grüssen
Gisela Urban
Bochum

 

Sehr geehrte Frau Urban,

 

vielen Dank für Ihre Nachricht an die CDU Deutschlands. Mit folgender Nachricht haben Sie sich an uns gewandt:

 

Sehr geehrte Frau Merkel,

 

Ihre Befürwortung des für Menschen, Tiere und unserer Umwelt hoch gefährlichen Umweltgiftes Glyphosat des umstrittenen Großkonzerns M o n s a n t o hat uns zutiefst erschrocken,


bitte lesen Sie hier wissensbasierte Grundlagen des Giftes Glyphosat nach:

 

https://www.change.org/p/den-pr%C3%A4sidenten-des-europ%C3%

 

In der Hoffnung, daß Sie Ihre Meinung zu Gunsten der Bevölkerung, der Tiere und der Umwelt ändern und dies auch öffentlich kund tun, verbleibe ich

 

mit freundlichen Grüßen

 

Gisela Urban