Anfrage an das Veterinäramt Plön wegen LPT  Wankendorf, Schleswig-Holstein

Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner
Karl-Heinz Greve
Marco Rahnenführer

 

 

 


 Vet.Amt Plön
 Verbraucherschutz@.de

 

 

 


 LPT in Wankendorf

 

 Anfrage nach dem Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein ff.

 

  
 Sehr geehrte Damen und Herren!

 

  
 Im Rahmen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein  erbitten wir nachfolgende Fragen zu beantworten im Rahmen der gesetzlichen Frist von vier Wochen. Es handelt sich hierbei um einfache Antworten, es besteht großes öffentliche Interesse, daher sind diese gebührenfrei. Sollten doch Gebühren anfallen, so teilen Sie vorab die Höhe mit.

 


 Das Tierschutzgesetz ist seit 2002 im Grundgesetz verankert und hat somit ein verfassungsrechtliches Fundament, steht somit über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

 


Das Veterinäramt Plön agiert auch als Tierschutzbehörde. Mittels Tierschutz soll Tieren ein artgerechtes Leben ohne unnötiges Leid ermöglicht werden. Das gilt besonders für Versuchstiere.

 


 In den Medien wird berichtet, dass im LPT Hamburg mit Katzen aus Spanien Tierversuche, die mit Leiden und Schmerzen verbunden sind, durchgeführt werden. Da Jost Leuschner auch in Wankendorf nach Angaben des Umweltministeriums an Mäusen,  Ratten, Kaninchen, Wachteln und Hausschweinen Versuche durchführen läßt, bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

 


1. Welche Tierarten und wie viele Tiere  werden an welchen Standorten Schleswig-Holsteins zu Tierversuchen von Jost Leuschner und seinen Angestellten herangezogen? Sind die Transporte der jeweiligen Tiere nach dem Tierschutzgesetz und den EU-Vorgaben erfolgt?
2. Sind bei den Tierversuchen gem. Tierschutzgesetz Tierärzte anwesend?

 


 1. Wie viele spanische Katzen wurden in das Labor des Leuschner, Wankendorf u.a. LPT , lt. Tracessystem verbracht? Wer hat diese Transporte durchgeführt?

 


 1.a Sind/waren  vor Abfahrt der Katzentransporte in Spanien Tierärzte vor Ort und sind/waren Tierärzte bei Ankunft der Katzen in Wankendorf vor Ort gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung -s. Anlage unten-?

 

 

 

 2. Wie viele Hunde wurden laut Tracessystem nach Wankendorf u.a., LPT, verbracht?

 

 

 

 3. Wie viele Hunde wurden laut Tracessystem aus dem Ausland bislang nach Wankendorf u.a.  verbracht? Wie viele Hunde wurden aus dem LPT-Labor Hamburg, Harburg nach Schleswig-Holstein transportiert?

 


 4. Welche Tierarten wurden in welcher Anzahl nach Schleswig-Holstein, LPT, verbracht laut Tracessystem?
Sind/waren vor Abfahrt der Hunde aus den Heimatländern Tierärzte vor Ort gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

 

 

 

 Sind/waren Tierärzte bei Ankunft der Tiere vor Ort, LPT in Schleswig-Holstein gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

 

 

 

 Wurden/werden die Affen, mit denen im LPT in Schleswig-Holstein Versuche durchgeführt wurden/werden, gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung transportiert? 

 

 

 

Wurden/werden die Affen nach Ankunft von Tierärzten begutachtet, die Impfpässe und die Gesundheit der Affen kontrolliert?

 

 

 

 4.a Wurden/wird hierbei das Tierschutzgesetz und die entsprechenden EU-Verordnungen eingehalten?

 


 5. Wurden/werden alle Tiere lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen in den  LPTin Schleswig-Holstein , untergebracht?

 


5.a Wurden/werden alle Tiere  lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen von den verantwortlichen Betreibern des LPT an anderen Orten untergebracht und werden diese Orte,  die Tiere und die Unterbringungen der Tiere von zuständigen Veterinäramter kontrolliert?

 

 

 

 6. Wie oft wurde/wird durch das zuständige Veterinäramt in den  LPT  in Schleswig-Holstein kontrolliert?

 

 

 

 7. Wie oft wurde durch das zuständige Veterinäramt die tierquälerischen Behandlungen durch Mitarbeiter der LPT beanstandet?

 


 8. Lt. Medienberichten wurden die Tiere in zu kleinen Käfigen tierschutzwidrig im LPT Hamburg untergebracht, Tiere wurden extrem gequält. Wie sind die Tiere in den LPT Schleswig-Holstein untergebracht, welche Maße haben die Käfige, wird hier das Tierschutzgesetz und die EU-Verordnung eingehalten? 

 

 

 

 9. Welche Maßnahmen hat das zuständige Veterinäramt ggf. eingeleitet, sind Bußgelder verhängt worden oder Anzeigen wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gestellt worden?

 

 

 

10. Wie werden hochtoxische tote LPT-Versuchstiere entsorgt?

 


 11. Besteht hierbei für die Bevölkerung eine Gefahr?

 

 

 

12. Wer kontrolliert die Entsorgung der toten hochtoxischen LPT-Versuchstiere?

 

 

 


 Mit freundlichen Grüßen

 


 Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner
Karl-Heinz Greve
Marco Rahnenführer

 

 

 

 

 

 Anlage:

 


 Rechtliche Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel und Transport von Hunden und Katzen

 


 a) Tierschutztransportrecht

 


 Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt nur für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird. Grundsätzlich ist zunächst anzunehmen, dass bei Transporten von mehreren Hunden und Katzen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegt und die Verordnung Anwendung findet. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Sofern eine Gegenleistung (auch in Form von Gütern oder Dienstleistungen) für die Tätigkeit erbracht wird, ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auszugehen. Auf eine Eigentumsübertragung der Tiere kommt es dabei nicht an. 

 


Das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist als Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu werten. Personen, die Hunde und Katzen in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, benötigen eine Zulassung als Transportunternehmer (Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Eine Kopie der Zulassung ist bei der Tierbeförderung mitzuführen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

 


Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Der Fahrer eines Transportmittels ist nicht zwangsläufig auch gleichzeitig Transportunternehmer.  Transportunternehmer, die lange Beförderungen (> 8 Stunden) durchführen, benötigen eine Zulassung nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 2 Zulassung). Transportunternehmer, die Beförderungen von bis zu 8 Stunden Dauer durchführen, brauchen eine Zulassung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1 Zulassung). Für Transportfahrzeuge, mit denen lange Beförderungen von Hunden und Katzen durchgeführt werden, besteht nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassungspflicht.

 

Anfrage an das Vet.Amt Hamburg i.S. LPT Hamburg

Gisela Urban

Gabriele Menzel

Rainer Gaertner

Karl-Heinz Greve

Marco Rahnenführer

 

 

Vet.Amt Hamburg
Verbraucherschutz@harburg.hamburg.de

LPT in Hamburg

Anfrage nach IfG Hamburg ff.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Hamburg erbitte ich nachfolgende Fragen zu beantworten im Rahmen der gesetzlichen Frist von vier Wochen. Es handelt sich hierbei um einfache Antworten, es besteht großes öffentliche Interesse, daher sind diese gebührenfrei. Sollten doch Gebühren anfallen, so teilen Sie vorab die Höhe mit.

Das Tierschutzgesetz ist seit 2002 im Grundgesetz verankert und hat somit ein verfassungsrechtliches Fundament, steht somit über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

In den Medien wird berichtet, dass im LPT Hamburg mit Katzen aus Spanien Tierversuche, die mit Leiden und Schmerzen verbunden sind, durchgeführt werden.

1. Wie viele spanische Katzen wurden in das Labor des Leuschner, LPT Hamburg, lt. Tracessystem verbracht? Wer hat diese Transporte durchgeführt?

1.a Sind vor Abfahrt der Katzentransporte in Spanien Tierärzte vor Ort und waren Tierärzte bei Ankunft der Katzen in Hamburg vor Ort gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung -s. Anlage unten-.

2. Wie viele Hunde wurden laut Tracessystem nach Hamburg, LPT, verbracht?

3. Wie viele Hunde wurden laut Tracessystem aus dem Ausland bislang nach Hamburg verbracht?

4. Welche Tierarten wurden in welcher Anzahl nach Hamburg, LPT, verbracht laut Tracessystem?

Sind vor Abfahrt der Hunde aus den Heimatländern Tierärzte vor Ort gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen? Sind Tierärzte bei Ankunft der Tiere vor Ort, LPT Hamburg gewesen, um die Impfpässe und die Gesundheit der Tiere zu überprüfen?

Wurden die Affen, mit denen im LPT Versuche durchgeführt wurden/werden, gem. dem Tierschutzgesetz und der EU-Verordnung transportiert? Wurden die Affen nach Ankunft von Tierärzten begutachtet, die Impfpässe und die Gesundheit der Affen kontrolliert?

4.a Wurden hierbei das Tierschutzgesetz und die entsprechenden EU-Verordnungen eingehalten?

5. Wurden alle Tiere lt. dem Tierschutzgesetz und den EU-Verordnungen im LPT Hamburg, untergebracht?

6. Wie oft wurde durch das zuständige Veterinäramt im LPT Hamburg kontrolliert?

7. Wie oft wurde durch das zuständige Veterinäramt die tierquälerischen Behandlungen durch Mitarbeiter der LPT beanstandet?

8. Lt. Medienberichten wurden die Tiere in zu kleinen Käfigen tierschutzwidrig untergebracht, Tiere wurden extrem gequält.

9. Welche Maßnahmen hat das zuständige Veterinäramt eingeleitet, sind Bußgelder verhängt worden oder Anzeigen wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gestellt worden?

10. Wird das LPT Hamburg wegen gravierender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sofort geschlossen und die Tiere in Sicherheit gebracht?

11. Wie werden hochtoxische tote LPT-Versuchstiere entsorgt?

11.a) Besteht hierbei für die Bevölkerung eine Gefahr?

11.b) Wer kontrolliert die Entsorgung der toten hochtoxischen LPT-Versuchstiere?

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban

Gabriele Menzel

Rainer Gaertner

Karl-Heinz Greve

Marco Rahnenführer

 

 

Anlage:

Rechtliche Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel und Transport von Hunden und Katzen

a) Tierschutztransportrecht

Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV).
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt nur für den Transport von Tieren, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird.

Grundsätzlich ist zunächst anzunehmen, dass bei Transporten von mehreren Hunden und Katzen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegt und die Verordnung Anwendung findet.

Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht2. Sofern eine Gegenleistung (auch in Form von Gütern oder Dienstleistungen) für die Tätigkeit erbracht wird, ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auszugehen. Auf eine Eigentumsübertragung der Tiere kommt es dabei nicht an. Das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist als Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu werten.

Personen, die Hunde und Katzen in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren, benötigen eine Zulassung als Transportunternehmer (Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Eine Kopie der Zulassung ist bei der Tierbeförderung mitzuführen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert. Der Fahrer eines Transportmittels ist nicht zwangsläufig auch gleichzeitig Transportunternehmer.
Transportunternehmer, die lange Beförderungen (> 8 Stunden) durchführen, benötigen eine Zulassung nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 2 Zulassung). Transportunternehmer, die Beförderungen von bis zu 8 Stunden Dauer durchführen, brauchen eine Zulassung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1 Zulassung).

Für Transportfahrzeuge, mit denen lange Beförderungen von Hunde und Katzen durchgeführt werden, besteht nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassungspflicht

Vor kurzem hat die Bundesregierung die Zahlen der im Tierversuch verwendeten Tiere veröffentlicht, es sind fast 3 Millionen. Wer glaubt, dass unsere Bundesregierung uns die genaue Zahl der verwendeten Tiere mitgeteilt hat? Ich nicht, und habe nachgefragt bei einer verantwortlichen Behörde. Und siehe da, die Antwort hat mich nicht verwundert, Deutschland hat die EU-Vorgaben noch immer nicht umgesetzt.: Sehr geehrte Frau Urban, Tierversuche im Rahmen der Labortierkunde dienen der Ausbildung von Tierexperimentatoren und -pflegern. Damit sind sie nach deutschem Gesetz leider nur anzeigepflichtig. Gemacht werden sie vermutlich an allen größeren Einrichtungen, die auch Tierversuche durchführen. Veröffentlicht werden müssen diese Angaben nicht, deshalb kann ich Ihnen auch keine genauen Orte sagen. Wo überall in Deutschland Tierversuche durchgeführt werden, haben wir in einer Liste zusammengestellt (aber auch diese ist nicht vollständig): https://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/…/p…/datenbank/2562. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen? Sonst können Sie sich gerne erneut melden! --------------------------------------- Diese Forderung, die EU-Richtlinien i.S. Tierschutz einzuhalten, ist auch Teil unserer Petition, die leider nur schleppend läuft. Sonst hätten wir sie schon längst dem deutschen Petitionsausschuss vorlegen können. Hier ein Auszug unserer Petition: "Im Jahr 2016 litten und starben in Deutschland 2.854.586 Tiere für die Forschung. Neben dieser erschreckend hohen Zahl gibt es eine Dunkelziffer. Bei der Zucht und Vorratshaltung werden überschüssige Tiere getötet oder sterben schon vor dem eigentlichen Versuch bei der Haltung und dem Transport. Auch fehlen in der Statistik Tiere, die der Erstellung gentechnisch veränderter Linien dienen."

Unsere Tierschutzarbeit

 

 

Durchführung von Primatenversuchen in der RUB Bochum

 

Die 1. Vorsitzende legt eine Pressemitteilung über ihr bisheriges Vorgehen vor. Die Affenhirnversuche wurden zum 31.08.2012 eingestellt. Leider ist es nicht gelungen, die Affen zu retten und in einer dementsprechenden Auffangstation unterzubringen, die Affen sind getötet worden.

 

Die 1. Vorsitzende hat Klage gegen die genehmigende Behörde LANUV Recklinghausen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht.

 

Wir werden hier regelmässig über den weiteren Verlauf berichten.

Leider ist unsere Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Bochum von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm eingestellt worden.

 

Hiergegen haben wir Widerspruch und Beschwerde eingelegt:

 

 

27.03.2013 – Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm:

AZ: 2Zs 706/13
Ermittlungsverfahren gegen das LANUV NRW
wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz
Meine Strafanzeige vom 05.11.2012 (41 UJs 61/12 StA Bochum)
Ihr Bescheid vom 08.03.13 (Oberstaatsanwältin Rosenbaum)
Hier: Widerspruch und Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen Ihren obigen Bescheid vom 08.03.13 zur Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Bochum, und zwar in folgenden Punkten Ihrer Begründungen:

Zitat:
Ergänzend und zu lhrem Beschwerdevorbringen bemerke ich: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung des Forschungs-vorhabens der Ruhr-Universität Bochum fehlerhaft oder unter Nichtberück-sichtigung wesentlicher Umstände erfolgt ist, ergeben sich bereits nach Ihrem Vorbringen nicht. Die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Forschungs-vorhabens unter Berücksichtigung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinzugezogene Ethik-Kommission hat den Tierversuchsantrag gebilligt, auch die Tierschutzbeauftragte der Ruhr-Universität Bochum hat keine Bedenken gegen die Versuche und die nachfolgende Tötung der Versuchstiere, die nach dem Forschungsantrag ebenfalls wissenschaftlichen Zwecken diente, erhoben.„
Zitatende

Ihre Ausführungen, dass das Versuchsvorhaben allein deshalb nicht gegen die von mir angeführten Bestimmungen der §§ 7 und 8 TierSchG verstoßen könnte, weil die Ethik-Kommission und der Tierschutzbeauftragte keine Bedenken gegen das Versuchsvorhaben hatten und es zubilligten, wirken äußerst befremdlich.

Die Ethik-Kommission übt gemäß § 15 TierSchG lediglich eine Beratungs- bzw. Unterstützungsfunktion für die Entscheidungen der Behörde aus, wobei die Entscheidungen einzig der genehmigenden Behörde obliegen. Sie ist gemäß § 15 TierSchG auf gar keinen Fall durch eine Ethik-Kommission von ihrer Pflicht zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Forschungsvorhaben befreit und ist auch nicht befugt, die Zuständigkeit und Verantwortung für ihre Entscheidungen auf eine Ethik-Kommission zu verlagern.

Außerdem ist es verständlicherweise nicht systematisch auszuschließen, dass auch Versäumnisse oder fehlerhafte Beurteilungen im Sinne des TierSchG von einer Ethik-Kommission ausgehen können. Die bloße Beurteilung einer Ethik-Kommission kann auf keinen Fall eine Garantie dafür sein, dass diese Beurteilung auch gesetzeskonform und rechtlich unanfechtbar ist.

 

Zitat:
„Ihre lediglich auf Vermutungen beruhende Behauptung, das zuständige Landesamt habe die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Forschungs-vorhabens nur unzureichend bzw. überhaupt nicht geprüft, gibt zu weiteren Ermittllungsmaßnahmen keinen Anlass.“
Zitatende

Auch diese Ausführungen wirken äußerst befremdlich. Ich habe meine Vorwürfe keinesfalls auf Vermutungen abgestellt, sondern vielmehr auf Auskünfte der Behörde selbst in ihren verschiedenen Antwortschreiben, die ich in meiner Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.02.13 belegt und nachgewiesen habe (6 Anlagen). Daraus geht eindeutig hervor, dass wichtige Informationen, die der Behörde zur gesetzeskonformen Beurteilung gemäß §§ 7 und 8 der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens hätten vorliegen müssen, nach eigenen Aussagen der Behörde nicht vorlagen. Dadurch war die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von wesentlichen Auflagen des TierSchG zur Genehmigung der Versuche nicht möglich und hat dementsprechend auch nicht stattgefunden.

Dass die Prüfung der gesetzlichen Auflagen durch die genehmigende Behörde LANUV NRW unzureichend war, musste auch ihre Aufsichtsbehörde, das Umweltministerium NRW, nach der Prüfung meiner Fachaufsichtsbeschwerde in ihrem Schreiben vom 19.02.2013 zugeben, wobei mir eine zukünftige Besserung bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Gesetzentwurf versprochen wurde.

Zusammenfassend vermisse ich in Ihrer Entscheidung, das Verfahren einzustellen, eine eingehende Prüfung durch Ihr Amt der von mir eingereichten Unterlagen, die meine Vorwürfe begründen und belegen. Genauso vermisse ich die Beachtung des Art. 20a GG, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang angehoben hat. Ich möchte Sie dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Erfüllung der Art. 20 Nr. III hinweisen.

 

Ich berufe mich auf § 258 StGB und bitte Sie, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen


Gisela Urban

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