Unsere Petition "Novellierung des Tierschutzgesetzes", Beschwerde an die EU wegen unzureichender Bearbeitung des deutschen Petitionsausschusses

Es geht hier um unsere Petition "Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes".
Der deutsche Petitionsausschuss hat eine Antwort an mich gesendet, die nicht zufriedenstellend ist.
Deshalb habe ich eine Antwort geschrieben und um Nachbesserung gebeten.
Der gesamte Text ist nachfolgend zu lesen, wer möchte uns mit seiner Unterschrift (Name und Wohnort) unterstützen?
Deutscher Bundestag
-Petitionsausschuss-
Marian Wendt - Vorsitzender
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Unsere Eingabe "Novellierung des Tierschutzgesetzes", Pet 3-19-10-7871-022904, vom 11.07.2019
Beschlußempfehlung BT Drucksache 10/25855
Ihr Schreiben vom 06.09.2021
Sehr geehrter Herr Wendt,
bezugnehmend auf Ihr o.a. Schreiben legen wir Beschwerde ein, da die Petition vom Petitionausschuss nicht in allen Punkten bearbeitet und beschieden wurde.
Unsere Petition umfaßt 21 Punkte, eine Antwort haben wir nur für die Punkte "Tierversuche" von Ihnen erhalten. Aus diesem Grunde listen wir die einzelnen Punkte hier nochmal auf und bitten gem. Artikel 17 des Grundgesetzes um vollständige Bearbeitung.
Da die Bearbeitung von Ihnen bereits über zwei Jahre dauert, bitten wir nunmehr um baldige Erledigung dieser Petitionspunkte:
1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.
2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren Zielen für den Ausstieg und die Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.
3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.
4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.
5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung. Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.
6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.
7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.
8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.
10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.
11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.
12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.
13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.
14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen.
15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten
16. Streichung aller Subventionen betreffend der Massentierhaltung und Tiertransporte.
17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.
18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.
19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.
20. Ein Bundesverbandsklagerecht Tierschutz.
21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung.
Die ausführlichen Begründungen hier können Sie hier nachlesen:
in drei Themenschwerpunkten wurde die Petition nur unzureichend bearbeitet
Tiertransporte - 3-19-10-7873-027437
Tierhaltung - 3.19-10-7872-027438
Tierschutz - 3-19-10-787-027439
Es wird hierbei auf die Nachbesserungsgarantie des Staates, den pathozentrischen Tierschutz zu gewähren und auf Art. 20 a Grundgesetz verwiesen.
Für den Fall, dass Vorschriften nicht hinreichend das Tier als solches schützt, wird der Art. 20 Grundgesetz verletzt. Nicht genehmigungspflichtige Tierversuche verstoßen somit gegen die Verfassung und sind sofort zu verbieten. Dasselbe gilt für alle anderen hier genannten Punkte.
Erläuterung:
Der Tierschutz ist als Staatsziel seit 2002 im Grundgesetz verankert und 2004 auch in den Entwurf der EU-Verfassung (Europäische Union) aufgenommen worden:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Bestehende Umsetzungsdefizite einer EURichtlinie sind zu beseitigen. Es handelt sich dabei um die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Die Richtlinie wurde in Deutschland im Jahr 2013 durch ein Gesetz sowie zwei Verordnungen umgesetzt.
Die Europäische Kommission ist jedoch wie die Petenten der Ansicht, dass die Vorgaben der Richtlinie durch die bisherigen Rechtsakte nicht hinreichend umgesetzt werden. Sie hat die Bundesregierung deshalb mit Schreiben vom 25. Juli 2019 aufgefordert, die festgestellten Defizite zu beseitigen. Die Defizite beziehen sich vornehmlich auf die Verfahren in Deutschland, mittels derer die Zulässigkeit geplanter Tierversuche behördlich überwacht werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Ergänzungen vor:
Bisher war für Tierversuche, die zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgen, in der Regel eine Anzeige bei der Behörde ausreichend.
Für diese Tierversuche ist künftig in der Regel eine behördliche Genehmigung erforderlich. Auch für weitere Varianten von Tierversuchen, wie z. B. gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche bei der Arzneimittelzulassung oder zu diagnostischen Zwecken, ist künftig eine Anzeige bei der Behörde nicht mehr ausreichend.
Vielmehr ist auch hier eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung erfolgt in diesen Fällen jedoch in einem – im Vergleich zu den übrigen Genehmigungsverfahren bei Tierversuchen - vereinfachten Verfahren. Erläuterung, 1001. BR, 05.03.21 - 17 (a) -
Darüber hinaus wird auch der Umfang der behördlichen Prüfung in einem Genehmigungsverfahren angepasst. Der Gesetzentwurf sieht außerdem detaillierter ausgestaltete Regelungen für die Kontrolle von Tierversuchseinrichtungen vor.
So wird z. B. festgelegt, dass Einrichtungen, in denen Tierversuche mit Primaten stattfinden, mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.
Aus aktuellem Anlass hatten wir als Nachtrag Neuigkeiten zu unserer o.a. Petition "Novellierung des Tierschutzgesetzes" zu den Punkten "Tierversuche" ff. zugesandt und gebeten, diese dringend zu berücksichtigen, weil hier mutmaßlich die Gesundheit von Menschen, Tiere und Natur gefährdet sind.
Die zuständigen verantwortlichen Behörden haben das „Laboratory of Pharmacology and Toxicology“ (LPT) des Jost Leuschner in Schleswig-Holstein trotz aller Skandale nicht geschlossen, das LPT in Hamburg wurde von den zuständigen und verantwortlichen Behörden wieder eröffnet trotz der Manipulationen von Testergebnissen, trotz der brutalen Tierversuche usw. und der mutmaßlichen Unzuverlässigkeit des Jost Leuschner.
Begründung:
Wir möchten nun zu einer erneuten Diskussion folgender Punkte Tierversuche in unserer Petition anregen, da nach wie vor die Giftigkeit, bzw. die Unbedenklichkeit von Chemikalien und Pestiziden vorwiegend durch Ergebnisse aus Tierversuchen ermittelt werden.
Diese werden keineswegs von unabhängigen Institutionen durchgeführt, sondern von den Herstellern selbst oder bezahlten Auftragslaboren.
Wir forderten also mit unserer Petition die Prüfmethoden für Chemikalien den wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und auf alternative intelligente Testmethoden umzustellen, anstatt sich weiter auf die Ergebnisse aus Tierversuchen zu verlassen.
Als Tatsachenbehauptung stellten wir in unserer Begründung folgendes in den Raum:
Tierexperimente sind natürlich für die Industrie vorteilhaft, da es dadurch leicht zu beweisen ist, dass eine Substanz z.B. nicht krebserregend ist oder keine Hormonaktivität aufweist.
Dazu wäre es ausreichend, die Substanz an der Mauslinie C57Bl (widersteht gut den Krebserregern) oder an der Mauslinie CD-1 (widersteht gut weiblichen Hormonen) zu testen, während die Mauslinie C3H hundertfach empfindlicher für die Entstehung von Krebs ist.
Mit der Mauslinie C57BL/6J könnte man wiederum sehr gut beweisen, das dieselbe Substanz sehr krebserregend ist und hundertfach verstärkte weibliche Hormonaktivität aufweist.
Es gibt tausende bekannte Nagetierlinien, die es Toxikologen erlauben, eine Substanz als ungefährlich zu erklären und damit die Erlaubnis für dessen Verkauf zu erhalten ….
Tierexperimente sind also nicht nur grausam, sondern auch eine Gelegenheit für immensen Schwindel, zum Nachteil von Millionen Verbraucher, welche sich später fragen, woher ihr Krebs, ihr Alzheimer, ihr Diabetes kommen.
Natürlich ist die Industrie dann nicht dafür verantwortlich, da die Prüfung der Toxizität gesetzmäßig ausgeführt wurde. "
. Die Hauptzentrale des LPT hat ihren Sitz im Redderweg 8, 21147 Hamburg und das Labor in Mienenbüttel liegt in der Oldendorfer Straße 41, 21629 Neu Wulmstorf. Das dritte Labor liegt in Löhndorf 4, 24601 Wankendorf. Alle drei Standorte unterliegen verschiedenen Ministerien und Aufsichtsbehörden, sowie verschiedenen Genehmigungs- und Kontrollbehörden.
Das LPT zählt mit rund 175 Mitarbeitern zu den größten Vertragslabors in Deutschland, die im Auftrag der Pharma- und Pestizidindustrie regulatorische Studien nach GLP (Gute Labor Praxis) erstellen.
Der aktuelle Skandal wurde ausgelöst durch einen Aktivisten der Organisation Soko Tierschutz, der sich von Dezember 2018 bis März 2019 als Mitarbeiter in den LPT-Standort im niedersächsischen Mienenbüttel bei Hamburg eingeschlichen hatte. Videos, die er heimlich aufnahm, zeigten, wie Tiere dort gequält wurden.
Siehe Anlage 1: Fotomaterial wurde dem Petitionsausschuss bereits zugesandt.
Er erklärte, dass Mitarbeitern zufolge ein bei einem Experiment für ein südkoreanisches Pharmaunternehmen gestorbener Affe durch einen lebendigen ersetzt worden sei. Im Versuchsprotokoll sei das unterschlagen worden. Hier passte der tödliche Zwischenfall wohl nicht in den Plan und der verdeckte Ermittler musste Informationen falsch eintragen. Seine Beschwerden darüber bis zur Führung der Anlage blieben wirkungslos.
Eine zweite Zeugin berichtet von einem ähnlichen Vorgang im LPT-Labor in Schleswig-Holstein. Hier werden Tests an potenziellen Gefahrstoffen für die Umwelt gemacht. In einer Rattenstudie wurden die hohe Todesraten und der grausame Tod der meisten Tiere laut der Zeugin vertuscht. Eine niedrigere Dosis erbrachte schließlich das gewünschte Ergebnis.
Diese Aussagen belegen den Supergau eines völlig außer Kontrolle geratenen Systems. Hier stößt erlaubte Misshandlung, brutale Tierquälerei und massive kriminelle Energie auf einen Staat, der nur noch ein hilfloser Statist ist. Wenn so gefälscht wurde und das über Jahre, dann bedeutet das auch große Gefahr für die menschlichen Testpersonen in den auf die Tierversuche folgenden klinischen Studien.
Nachdem das investigative ARD-Nachrichtenmagazins FAKT über diesen mutmaßlichen Fall schweren wissenschaftlichen Betrugs im Oktober 2019 in seiner Sendung berichtet hatte, meldeten sich mehrere ehemalige Mitarbeiter bei der Redaktion und schilderten ähnliche Betrugsfälle, die in darauffolgenden Ausstrahlungen aufgegriffen wurden.
Sendung vom 15.10.2019. „Brutale Tierversuche in privaten Tierversuchslaboren.“
In der Sendung vom 5.11.19, „Tierversuche - Wurden Testergebnisse manipuliert?“ berichtet eine anonymisierte ehemalige Mitarbeiterin von einer Kurzzeitstudie mit Ratten. Den Tieren war eine Testsubstanz in drei verschiedenen Dosisgruppen verabreicht worden. Bereits wenige Tage nach Versuchsbeginn sind die Tiere verstorben. Doch anstatt dieses Ergebnis den Vorschriften entsprechend zu dokumentieren, seien die toten Tiere durch neue ersetzt worden und die Dosierung der Testsubstanz (ein Medikament) heruntergesetzt worden. Mit dieser Vorgehensweise hätte man ein positiveres Ergebnis der Studie erzielt. Der Auftraggeber sei nicht über die tödliche Wirkung der ursprünglichen Dosis und den Austausch der Tiere informiert worden. Anderen Medienberichten zufolge veranlasste dieser Fall die Staatsanwaltschaft Kiel zu Ermittlungen wegen des Verdachts auf Manipulation von Studienergebnissen.
Eine weitere ehemalige LPT-Mitarbeiterin erzählt im o.g. Beitrag ebenfalls anonymisiert, dass sie sowohl Zeugin von Fälschungen geworden sei, als auch selbst auf Anweisung Daten gelöscht habe (O-Ton):
„Ich hab‘s nicht nur erlebt, ich hab‘s auch gemacht. Ich hab Dokumente gefälscht; unsere Studien. Wenn da Ergebnisse eben nicht den Erwartungen entsprachen, bin ich angehalten worden, das zu verbessern. Die Daten, die nicht reinpassten, sind markiert worden, sodass ich die auf dem Blankoprotokoll - die neuen Werte, die mir gegeben worden sind - eintragen konnte. Das neue Protokoll ist auch mit dem alten Datum und meiner Unterschrift versehen worden.“
Die ehemalige Angestellte berichtet, dass sie sich später geweigert habe, solche Fälschungen vorzunehmen. In der Folge hätten andere Mitarbeiter diese Aufgabe übernommen.
In der Sendung vom 26.11.19 „Grausame Tierversuche: Wie Missstände jahrelang verschleiert wurden“ berichtet ein ehemaliger Mitarbeiter, der zwischen 2003 - 2005 am LPT beschäftigt war, und für alle drei Standorte als Leiter der Hämatologie fungierte, vom Austausch eines verstorbenen Affen bei einer Krebsstudie, bei der ein Cytostatikum (Krebstherapie) getestet wurde (O-Ton):
„Diese Tiere, ganz besonders in der Hochdosisgruppe, hatten eigentlich komplett offene Haut - also es war das rohe Fleisch zu sehen, elend wirklich elend. [...] Und zwar ist auch in der Hochdosisgruppe ein Tier verstorben und das ist auch durch ein anderes Tier ersetzt worden. Auch hier hat man letztendlich die Tattoo-Nummer, die sich im Brustbereich des Tieres befindet, ausgeschnitten von dem verstorbenen Tier, und hat das den Organen letztendlich nach dem Ende der Studie dem ersetzten Tier zugefügt. So dass es so aussieht, als wenn dieses Tier halt eben nicht verstorben wäre."
Der fünfte ehemalige Mitarbeiter, der für FAKT über Manipulation und Fälschung von Studien berichtete, verzichtete auf Anonymität. Er war ein Jahr als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim LPT Hamburg beschäftigt. In dieser Zeit habe er Studien verfasst, bei denen ihm auffiel, dass Ergebnisse verfälscht wurden. Beispielsweise seien aus festgestellten Tumoren im Test in der Studie dann „nur“ Entzündungen geworden. Nachdem er Mitte 2005 die Firma verließ, informierte er die zuständige Behörde über seine Beobachtungen.
Vom zuständigen Amt habe er jedoch nie wieder was gehört (O-Ton):
„Ich hab also nach wenigen Monaten nachdem ich die Firma LPT verlassen habe, hier die zuständige Behördenleitung angesprochen. Und hatte einen Termin und in diesem Termin haben wir das Thema LPT gemeinsam besprochen. Es ging auch um Manipulation von Daten und es ging natürlich auch darum, dass Studien so stark beeinflusst wurden, dass es nicht mit meinem Gewissen vereinbar war.“
Auf Anfrage von FAKT erklärte die zuständige Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz: Den aktiven Mitarbeitern seien aus der betreffenden Zeit keine Hinweise auf Fälschungen bekannt. Aktenkundig sei auch nichts, denn Unterlagen bewahre die Behörde nur zehn Jahre auf.
Die Zulassungsverfahren für Pestizide, Medikamentenwirkstoffe und andere Chemikalien basieren weltweit auf dem Prinzip, dass die Antragsteller den Beweis für die Sicherheit ihrer Wirkstoffe selbst erbringen. Zu diesem Zweck beauftragen sie Vertragslabors (mitunter auch firmeneigene Labors) mit der Durchführung der regulatorischen Studien, die im Zulassungsverfahren bestätigen sollen, dass ihre Chemikalien keine inakzeptablen Risiken mit sich bringen.
Das Ergebnis dieser Studien kann darüber entscheiden, ob dem untersuchten Arzneimittel- oder Pestizidwirkstoff eine Zulassung für den europäischen Markt erteilt wird oder nicht. Für den Auftraggeber der Studie kann dies große wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Als Garant gegen Manipulation und Fälschung dieser Studien vertrauen Zulassungsbehörden weltweit auf den zertifizierten Standard der „Guten Laborpraxis“ (GLP). Dieser sieht strenge Dokumentationspflichten und regelmäßige interne und externe Kontrollen vor. Verpflichtende tagesaktuelle Dokumentation sämtlicher Tätigkeiten und Beobachtungen und Archivierung von Protokollen, Befunden und Geweben aus den Tierversuchen sollen Manipulation und Fälschungen vorbeugen.
Nach GLP durchgeführte Studien gelten weltweit als fälschungssicher und genießen das Vertrauen der Behörden. Das geht so weit, dass Behörden Industriestudien, die nach GLP-Kriterien erstellt wurden, üblicherweise mit dem Score 1 „zuverlässig“ bewertet. Unabhängige Studien, die nicht nach GLP durchgeführt wurden – das betrifft praktisch alle Studien aus der akademischen Forschung – werden bestenfalls als „zuverlässig mit Einschränkungen“ (Score 2) bzw. in den meisten Fällen als „nicht zuverlässig“ (Score 3) abgewertet.
Doch der aktuelle Betrugsskandal um ein deutsches, nach GLP zertifiziertes Vertragslabor zeigt, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt ist. Denn Berichten zufolge wurden dort seit 2005 Studien manipuliert und gefälscht.
Aktuelle Recherchen zeigen nun, dass am LPT Hamburg auch Studien erstellt wurden, die gemeinsam mit anderen Studien die Grundlage für die EU-weite Wiederzulassung von Glyphosat im Dezember 2017 bildeten: Jede zehnte GLP-Studie über Glyphosat kommt aus dem Hamburger LPT Labor – diese stellen dem Pestizid ausnahmslos ein positives Zeugnis aus. Etwa 21 der 150 vom BfR benannten neuen Studien zu Glyphosat stammen aus dem LPT.
Beweis 2: Tabelle GLP
Anlass zur Sorge besteht nun für alle Arzneimittel, Pestizide und anderer Chemikalien, deren EU-Zulassung auf Studien basiert, die am LPT erstellt wurden und möglicherweise manipuliert sein könnten. Noch beunruhigender ist aber, dass Vertragslaboratorien (wie das LPT) offenbar trotz des als „fälschungssicher“ geltenden GLP - Standards in der Lage sind, über Jahrzehnte Studien zu fälschen, ohne dass Kontrollbehörden davon Notiz nehmen.
Brisant ist daher, dass eben jene Studien zur Gefährlichkeit von Glyphosat, die den EU-Behörden als Grundlage zur Wiederzulassung dienen, in solchen GLP-Labors durchgeführt wurden. Denn diese GLP-Labors gelten für die EU-Behörden als zuverlässig, während Nicht-GLP-Studien aus unabhängiger Forschung oft als unzuverlässig disqualifiziert werden. Die GLP-Labore kamen durchwegs zu dem Ergebnis, dass Glyphosat „nicht krebserregend“ und „nicht DNA-schädigend“ sei.
Ganz neu sind die Vorwürfe der Manipulation von Studien bei LPT übrigens nicht: Das Magazin „Stern“ berichtete bereits 1982 über fragwürdige Zustände in der Tierversuchsanstalt in Mienenbüttel. Ein Tierpfleger schilderte seinerzeit aus dem Inneren des Labors: "Wenn Hunde bei einer Zwangsfütterung mit Testmitteln starben, wurden sie in Versuchsreihen einfach durch neue Tiere ersetzt, ohne dass dies in den Kontroll-Listen vermerkt wurde."
Auch von entsetzlichen Tierquälereien wurde immer wieder berichtet und darüber, dass überwiegend unqualifiziertes Personal medizinische Handlungen an den Tieren vornahmen, einschließlich der Tötungen und es dabei zu äußerst brutalen Übergriffen kam.
Hier möchten wir deutlich auf das Versagen der zuständigen Behörden hinweisen. Entsprechende Strafanzeigen wegen Tierquälereien durch Unterlassung wurden durch uns gestellt.
Friedrich Mülln schrieb in einer Presseerklärung seines Vereins „Soko Tierschutz“:
„Erschütternde Beweise: Rechtsbrüche, Gewalt gegen Tiere und sterbende, blutende Hunde“
EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der schlechten Zustände in deutschen Tierversuchslabors.
Das LPT in Mienenbüttel nahe Hamburg macht Giftigkeitsversuche an Hunden, Katzen, Affen und Kaninchen für Auftraggeber aus Deutschland und weltweit. Das Labor agiert völlig abgeschottet. Einblicke, selbst durch die Politik, waren unerwünscht. Eine Undercover-Recherche von SOKO Tierschutz und Cruelty Free International beweist unhaltbare Zustände, rechtswidrige Tierhaltung, grausame Versuche und Brutalität gegen die Tiere.
Mit dieser Aufdeckung erhält das aktuelle Vertragsverletzungsverfahren der EU wegen der schlechten Zustände in deutschen Tierversuchslabors erschütternde Beweise für das Versagen der deutschen Politik beim Schutz von Versuchstieren.
Im Ermittlungszeitraum von Dezember 2018 bis März 2019 dokumentierte der Ermittler mehrfach, wie Hunde, nachdem ihnen Schläuche oder Kapseln in den Hals gezwungen wurden, entsetzlich bluteten und litten. Das Bildmaterial zeigt blutverschmierte Zwinger. Die Hunde gingen teilweise grausam zugrunde und wurden nicht ausreichend überwacht und umsorgt. Die gesamte Hundehaltung verfügt über kein nach EU-Recht vorgeschriebenes Beschäftigungsmaterial. Verhaltensstörungen sind unter anderem die Folgen davon. “Es ist erschütternd zu sehen, wie sich diese Hunde nach Zuneigung und Fürsorge verzehren und dann so erbärmlich in ihrem Blut sterben müssen“, beschreibt SOKO Tierschutz-Ermittler Friedrich Mülln die Szenen.
Den schlimmsten Haltungsbedingungen in dem Labor sind die Affen ausgesetzt. Sie leben teilweise in engen Käfigbatterien und in keinem der Käfige gab es das gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsmaterial. Diese Wildtiere leiden unter Stress und Käfighaltung. Die Folgen sind Tiere, die sich wie verrückt im Kreis drehen und das sogar rückwärts. Ein Teil der Käfige verstößt gegen in Deutschland verbindliches EU-Recht. Die Affen werden bei Versuchen mit äußerster Grobheit behandelt: Es kam zu blutigen Verletzungen und ein Mitarbeiter schlug einen Affen nachweislich absichtlich krachend gegen die Türkante.
Widerstand gegen solche Übergriffe ist nach Aussagen eines Mitarbeiters sinnlos. Die Person habe es versucht, es sei den Vorgesetzten egal. Unter den zahlreichen Arbeitern der Einrichtung befand sich nur ein ausgebildeter Tierpfleger. Der Rest der Tierpflegehelfer rekrutierte sich z.B aus Schlachtern, Mechanikern und einem Militärmusikanten.
In einer Katzenstudie für eine Tierarzneimittelfirma wurde ein Antibiotikum mit dem gleichen Wirkstoff aber mit Geschmack, verglichen. Dazu wurden den Katzen die Beine an einem einzigen Tag 13-mal zerstochen. Auch hier mangelte es den Mitarbeitern an fachlichen Fähigkeiten, mit schmerzhaften Folgen für die Tiere.
Die Tiere müssen zu all dem Leid auch noch weltweite Tiertransporte ertragen: Katzen aus Spanien, Hunde aus Europa und den USA und Affen aus Asien.
Fast alle Studien enden mit dem Tod der Tiere. Das Video zeigt, wie Hunde regelrecht geschlachtet werden und Katzen in Müllsäcken landen.
„Jedes Jahr werden hunderttausende Tiere in Europa für regulatorische, toxikologische Tests vorsätzlich vergiftet. Unsere Recherche enthüllt entsetzliches Tierleid, unzulängliche Pflege der Tiere, schlechte Praktiken und Brüche europäischen und deutschen Rechts. Wir fordern eine umfassende Aufarbeitung dieses Falls und allgemein solcher Tierversuche in Europa“, so Michelle Thew von Cruelty Free International.“
Der Standort des LPT in Wankendorf, Schleswig - Holstein wurde bis heute nicht geschlossen, wahrscheinlich gab es nicht einmal Sanktionen. Der Standort in Hamburg-Neugraben wurde geschlossen, aber auch dort werden unter neuer Leitung wieder Tierversuche gemacht.
Die EU wollte mit der Verordnung RL 2010/63 ein Instrument schaffen um Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke benutzt werden, Schmerzen, Leiden und Ängste zu ersparen. Sei es durch die Haltung, den Transport oder den Maßnahmen denen die Tiere, oft in vielfachen Tierversuchen unterworfen werden. Der Grund ist, dass die EU anerkennt, dass Tiere fühlende und leidensfähige Individuen sind, die einen instrinsischen Wert haben. Tiere existieren nicht, um ausgebeutet und getötet zu werden. Die meisten Bürger der EU stehen Tierversuchen ablehnend gegenüber.
Lt.der RL 2010/63 EU Art.15 Abs. 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewährleisten, „dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“. Zur Begründung heißt es in Erwägung 23: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“
Zwar kann ein Mitgliedstaat nach Art. 55 Abs. 3, wenn er es „in Ausnahmefällen aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich hält, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Abs. 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, …“ eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie bedarf es für die Genehmigung eines schwerstbelastenden Tierversuchs aber eines Grundes, bei dem der zu erwartende Nutzen so hoch ist, dass er auch die Zufügung schwerster Schmerzen, Leiden und Ängste rechtfertigt, und darüber hinaus des Vorliegens eines Ausnahmefalls.
Schwerstbelastende Tierversuche sollen selbst dann, wenn ein sehr hoher Nutzen sehr wahrscheinlich erscheint, nicht regelmäßig genehmigt werden, sondern nur in seltenen und extremen Einzelfällen.
Im Jahr 2017 wurden in der EU 9,58 Millionen Verwendungen von Tieren für wissenschaftliche Zwecke gemeldet. 23 % dieser Tierversuche waren sog. regulatorische Tierversuche, um gesetzliche nationale oder EU - Anforderungen zu erfüllen. In den meisten Fällen handelt es sich um Anforderungen der EU.
Toxikologische Studien gehören zu den schwer belastenden und schmerzhaftesten Tierversuchen. Die Tiere müssen diese Versuche ohne jedes Betäubungsmittel, oft in monatelanger Qual, durchleiden.
Der Fortschritt einer Gesellschaft misst sich an seinem Tierschutz!
Deshalb bitten wir um Behandlung unserer o.a. Petition vollumfänglich und im Sinne aller gesetzlichen Vorgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
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Die Eingabe bzw. Beschwerde zu der o.a. Petition wird unterstützt von:
1. Ursula Ripke, 40822 Mettmann.
2. Wiebke Buchholz, 21244 Buchholz
3. Elvira Nicola Bartjak Fijak
4. Uwe Gast, 21629 Neu Wulmstorf
5. Paloma Miquel y Sanchez, Bedburg- Hau
Ich unterstütze das Antwortschreiben an den deutschen Petitionsausschuss vollumfänglich mit meinem Namen,
6. Elvira Fijak, Leipzig.
Danke für diese Initiative!
7. Uschi Schult, 21217 Seevetal
8. Goldi Muencz, München
9. Claudia Bunzel, Berlin
10. Elvira Fijak, Leipzig
11. Sabine Zimpel 15345 Altlandsberg
12. Claudia Schiweck. Bochum
13. Andreas Friedrich, Menden
14. Heike Spicker, Willich
15. Evelyn Weißsteiner, Hamburg
16. Jutta Bauer, 26316 Varel
17. Britta Fröse
18. Ingrid Kaletka, 56566 Neuwied
19. Evelyn Jost
20. Wonnie Ahlvers
21. Yvonne Ahlvers, 45327 Essen
22. Chris Ahlvers 45327 Essen
23. Evelyn Jost, Feldstrasse 8, 65343 Eltville
24. Christiane Kirst, 52080 Aachen
25. Michael Siethoff, Iserlohn
26. Anja Holderwein, Edestein
27. Lydia Bronold, Altötting
28. Kerstin Prosch, Hamburg

Wir werden die EU auffordern, die Novellierung des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten

 

EU-Verordnungen und EU-Beschlüsse gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU.
EU-Beschlüsse und EU-Richtlinien müssen von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Da die Bundesrepublik Deutschland bisher die EU-Richtlinien 2010/63  bzw. EU-Rechtsvorschriften hinsichtlich Tierschutz  auf nationaler Ebene nicht ordnungsgemäß bzw. nur unzureichend umgesetzt hat, haben wir diese nachfolgende Petition geschrieben und hoffen, daß wir bald genügend Unterschriften zusammen haben, um sie an den deutschen Bundestag übergeben zu können. Diese EU-Richtlinie stammt  aus dem Jahr 2010, sie ist also schon ein paar Jahre alt und noch immer nicht ausreichend umgesetzt worden. Es sind ja nur Tiere, Zitat unserer Bundeskanzlerin Merkel. Das sagt alles.
Offensichtlich hat  die EU-Kommission in ihrer Funktion als "Hüterin der Verträge" bisher mutmaßlich nicht sichergestellt, daß alle EU-Länder das EU-Recht Tierschutz ordnungsgemäß anwenden.
Deshalb möchten wir  eine Petition/Beschwerde an die EU-Kommission schreiben und sie auffordern, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten.
Bei den Recherchen für die Petition an die EU-Kommission bin ich auf folgende Durchführungsverordnung der EU-Kommission gestossen, die offensichtlich schnell umgesetzt wird.
Es ist von einem EU-Sonderausschuss ein Konsortium berufen worden, dass vom
Wageningen Livestock Reearch geleitet wird.
Diesem Konsortium gehören auch die Universität Aarhus
und  das Friedrich-Loeffler-Institut an.
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"DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/329 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz

Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.

 

 Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/329 DER KOMMISSION

vom 5. März 2018

zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 führte die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung unterstützen sollte.

(2)

Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.

(3)

Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme des Referenzzentrums einbezogen sind. Die Programme sollten im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden.

(4)

Die Benennung sollte alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft werden.

(5)

Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Geltungsbeginn der 29. April 2018 sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Konsortium wird als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt; es ist für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig:

Bezeichnung

:

Konsortium unter der Leitung von Wageningen Livestock Research, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören

Anschrift

:

Drevendaalsesteeg 4

6708 PB Wageningen

NIEDERLANDE

Die Benennung wird alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).


Artikel 95

Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

  1. Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.
  2. Die Benennungen gemäß Absatz 1

a)

erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und

 

b)

sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.

  1. Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

a)

handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch;

 

b)

verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergenetik, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren;

 

c)

haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

 

d)

besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und

 

e)

gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden, unter anderem auch von anderen Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz durchgeführte Studien und ergriffene Maßnahmen.

 


 

Artikel 96

Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:

a)

Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich;

 

b)

Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e;

 

c)

Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes;

 

d)

Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;

 

e)

Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und

 

f)

Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

:
"DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/329 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz

Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.

 

 Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/329 DER KOMMISSION

vom 5. März 2018

zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 führte die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung unterstützen sollte.

(2)

Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.

(3)

Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme des Referenzzentrums einbezogen sind. Die Programme sollten im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden.

(4)

Die Benennung sollte alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft werden.

(5)

Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Geltungsbeginn der 29. April 2018 sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Konsortium wird als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt; es ist für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig:

Bezeichnung

:

Konsortium unter der Leitung von Wageningen Livestock Research, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören

Anschrift

:

Drevendaalsesteeg 4

6708 PB Wageningen

NIEDERLANDE

Die Benennung wird alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).


Artikel 95

Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

  1. Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.
  2. Die Benennungen gemäß Absatz 1

a)

erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und

 

b)

sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.

  1. Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

a)

handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch;

 

b)

verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergenetik, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren;

 

c)

haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

 

d)

besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und

 

e)

gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden, unter anderem auch von anderen Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz durchgeführte Studien und ergriffene Maßnahmen.

 


 

Artikel 96

Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:

a)

Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich;

 

b)

Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e;

 

c)

Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes;

 

d)

Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;

 

e)

Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und

 

f)

Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.