Unsere Petition "Novellierung des Tierschutzgesetzes", Beschwerde an die EU wegen unzureichender Bearbeitung des deutschen Petitionsausschusses
Wir werden die EU auffordern, die Novellierung des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/329 DER KOMMISSION
vom 5. März 2018
zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 führte die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung unterstützen sollte. |
(2) |
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte. |
(3) |
Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme des Referenzzentrums einbezogen sind. Die Programme sollten im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden. |
(4) |
Die Benennung sollte alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft werden. |
(5) |
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Geltungsbeginn der 29. April 2018 sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Konsortium wird als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt; es ist für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig:
Bezeichnung |
: |
Konsortium unter der Leitung von Wageningen Livestock Research, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören |
|||
Anschrift |
: |
|
Die Benennung wird alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. April 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
Artikel 95
Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
- Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.
- Die Benennungen gemäß Absatz 1
a) |
erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und |
b) |
sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft. |
- Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
a) |
handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch; |
b) |
verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergenetik, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren; |
c) |
haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal; |
d) |
besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und |
e) |
gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden, unter anderem auch von anderen Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz durchgeführte Studien und ergriffene Maßnahmen. |
Artikel 96
Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:
a) |
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich; |
b) |
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e; |
c) |
Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes; |
d) |
Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden; |
e) |
Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und |
f) |
Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs. |
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich- Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/329 DER KOMMISSION
vom 5. März 2018
zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 führte die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für Tierschutz durch, das die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Anforderungen im Bereich Tierschutz gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung unterstützen sollte. |
(2) |
Der für dieses Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss gelangte zu dem Schluss, dass das von Wageningen Livestock Research geleitete Konsortium, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, die Anforderungen des Artikels 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt und für die in Artikel 96 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben zuständig sein könnte. |
(3) |
Dieses Konsortium sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt werden, das für die unterstützenden Aufgaben zuständig ist, die in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme des Referenzzentrums einbezogen sind. Die Programme sollten im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden. |
(4) |
Die Benennung sollte alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft werden. |
(5) |
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Geltungsbeginn der 29. April 2018 sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Konsortium wird als Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt; es ist für die Unterstützung horizontaler Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz zuständig:
Bezeichnung |
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Konsortium unter der Leitung von Wageningen Livestock Research, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören |
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Anschrift |
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Die Benennung wird alle fünf Jahre ab dem Tag der Anwendung der vorliegenden Verordnung überprüft.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. April 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
Artikel 95
Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
- Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.
- Die Benennungen gemäß Absatz 1
a) |
erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und |
b) |
sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft. |
- Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
a) |
handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch; |
b) |
verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergenetik, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren; |
c) |
haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal; |
d) |
besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und |
e) |
gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden, unter anderem auch von anderen Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz durchgeführte Studien und ergriffene Maßnahmen. |
Artikel 96
Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz
Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:
a) |
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich; |
b) |
Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e; |
c) |
Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes; |
d) |
Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden; |
e) |
Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und |
f) |
Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs. |